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Hiernach ist, wenn man zunächst von Preußen absieht, das Auftreten des Gebrechens
bei mehreren Mitgliedern einer und derselben Familie oder Haushaltung in Württemberg,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig, Reuß j. L., Lippe und den Hansestädten
häufiger als in den übrigen Bundesstaaten in Erscheinung getreten. Von den preußischen
Landesteilen zeigten die Regierungsbezirke der westelbischen Provinzen mit wenigen Ausnahmen
auffallend viele Fälle von mehrfachem Vorkommen der Taubstummheit 1); wie oben
S. 20 erwähnt, war in diesen Landesteilen (sowie in Württemberg, Hessen und Lippe)
auch die seit frühester Jugend bestehende Taubstummheit besonders stark vertreten. Der
Einfluß, welcher im fötalen Leben für die Entstehung des Gebrechens maßgebend gewesen ist,
scheint sich also hier nicht selten bei mehreren Abkömmlingen derselben Familie, d. h. bei Geschwistern,
ebenmäßig geltend gemacht zu haben. Leider kann an der Hand des vorliegenden
Materials nicht näher untersucht werden, ob dieser Einfluß in einer pathologischen Belastung
der betreffenden Familien, etwa in dem Vorhandensein von Taubstummheit bei den Eltern,
zu finden ist. Für die Möglichkeit einer unmittelbaren Vererbung des Gebrechens in diesen
Fällen würde der Umstand sprechen, daß gerade in den letztgenannten Gebietsteilen des
Reichs außer in Württemberg die Zahl der verheirateten (oder verwitweten) Taubstummen
eine besonders hohe war (val. die Übersicht auf S. 24 und 25).
Verhältnismäßig viele Familien oder Haushaltungen mit nur je 1 taubstummen
Mitgliede zählten u. a. Bayern, das Königreich Sachsen, Baden, Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg, Elsaß-Lothringen, fast alle thüringischen Staaten und 10 der 15 östlich der
Elbe gelegenen preußischen Regierungsbezirke. In der überwiegenden Mehrzahl dieser Gebiete
war auch die „später entstandene“ Taubstummheit relativ häufig.
Familienstaud der Taubstummen.
Bal. hierzu die Tabelle C.
Die Betrachtung des Zivilstands der bei der Volkszählung von 1900 ermittelten
Taubstummen läßt erkennen, in wie hohem Maße das Gebrechen die von ihm Heimgesuchten
von der Ehe ausschließt. Unter je 100 Taubstummen männlichen Geschlechts befanden sich
nur 155, unter je 100 weiblichen Taubstummen nur 12/ Verheiratete, Verwitwete oder
Geschiedene, während von je 100 männlichen Personen der Gesamtbevölkerung des Reichs
38,, von je 100 weiblichen Personen 42),6 verheiratet oder verheiratet gewesen waren.:) Von
sämtlichen Taubstummen, bei denen der Familienstand angegeben ist (48 682), waren nicht
weniger als 85, (bei Nichtberücksichtigung der taubstummen Kinder unter 15 Jahren 819)
Prozent ledigen Standes.
Immerhin geht aus dem Vergleiche mit den Ziffern der früheren Jahre hervor, daß
unter der taubstummen Bevölkerung gerade einiger der größten Bundesstaaten Eheschließungen
neuerdings entschieden häufiger als früher stattgefunden haben. So stellte sich in Bayern
der Prozentsatz der unverheirateten Taubstummen im Jahre 1871 auf 96,1, im Jahre 1900
auf 93,1; noch erheblicher war der Unterschied in Preußen, indem die ledigen Taubstummen
hier im Jahre 1871 91/6%, im Jahre 1880 92,%%, im Jahre 1900 aber nur noch
84 % aller Taubstummen ausmachten. Die Erklärung dafür wird darin zu finden sein,
daß die Taubstummen, sei es durch die Verbesserung des Taubstummenunterrichts, sei es
1) Der Prozentsatz der Familien mit je 2 und mehr Taubstummen betrug für das gesamte Preußen
10,, dagegen in den Regierungsbezirken Magdeburg 18,, Merseburg 18,0, Erfurt 14,2, Schleswig 14,v,
Hannover 18,,, Hildesheim 12,, Stade 11,,, Osnabrück 23,", Aurich 16,,, Münster 14,1, Minden 216,
Cassel 12,,, Wiesbaden 12,,, Düsseldorf 13,. .Z
2) Statistik des Deutschen Reichs. Band 150, S. 937.