Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  11

Einf.-Ges.  z.  KO.  hinausreichenden  landesgesetzlichen  Vorschriften
  genügt  ist,  bezw.  ob  es  schon  genügt,  daß  laut
der  zweitrichterlichen  Thatbestandsfeststellung  die  Drittschuldner
  G.  vor  Entstehung  des  Pfandrechts  der  Beklagten
  vor  der  Verpfändung  der  M.  W.'schen  Hypothekforderung
  an  die  Klägerin  benachrichtigt  waren.

Bezüglich  beider  Momente  ist  sich  mit  dem  Zweitgericht
  zu  Gunsten  der  Klägerin  zu  entscheiden.

Zu  1.  In  dieser  Hinsicht  unterliegt  es  vor  allem
keinem  Anstand,  daß  die  M.  W.'sche  Hypothekforderung
sich  zum  Gegenstande  der  am  25.  Jannar  1887  stattgefundenen
  Verpfändung  an  die  Klägerin  eignete,  denn  das
bayer.  Ldr.  Thl.  2  K.  6  §  8,  wie  das  gem.  Recht  (1  4  C.
8,  17;  Roth,  bayer.  Civ.  R.  8  197;  Seuffert,  Pand.
Ausg.  4  Bd.  1  §  195;  Windscheid,  Pand.  Aufl.  6
Bd.  1  9227;  Puchta.  Pand.  Aufl.  10  §  195,  208;
Dernburg,  Pand.  Aufl.  1884  §  293),  läßt  die  Verpfändung
  aller  veräußerungsfähigen  Sachen,  darunter
der  Forderungen  zu.  Zur  Entstehung  des  Pfandrechts
bedarf  es  nach  bayer.  Landrecht  und  gemeinem  Recht
nicht  der  Einhaltung  einer  besonderen  Form  und  die
Vertragsperfektion  an  sich  (nämlich  abgesehen  von  den
Wirkungen  der  durch  Besitzübergang  nach  Spezialgesetz
erzeugten  Wirkungen  des  Pfandrechts)  erheischt  im  Allgemeinen
  nicht  einmal  die  Besitzesübertragung  (I.  1  D.
de  pign.  act.  13,  7;  I.  4  D.  de  pign.  et  hyp.  20,  1;
Windscheid  a.  a.  O.).

Auch  das  Hypothekengesetz  macht  hievon  keine  Ausnahme,
  indem  es  im  §  53  sogar  ausdrücklich  ausspricht,
daß  der  Gläubiger  seine  durch  Hypothek  versicherte  Forderung
  einem  Anderen  im  Hypothekenbuch  verpfänden
kann.  Hiebei  besteht  nur  im  Hinblick  auf  Art.  12  Abs.  2
und  14  des  Not.Ges.  u.  §  60  des  Landtagsabsch.  vom
29.  April  1869  die  Schranke,  daß  (Graf,  Komm.  Nachträge
  zu  Gönner  Bd.  3  S.  37)  die  Hypothekverpfändungen,
  weil  sie  eine  Verfügung  über  ein  dingliches