Oberstrichterliche Entscheidungen. 11
Einf.-Ges. z. KO. hinausreichenden landesgesetzlichen Vorschriften
genügt ist, bezw. ob es schon genügt, daß laut
der zweitrichterlichen Thatbestandsfeststellung die Drittschuldner
G. vor Entstehung des Pfandrechts der Beklagten
vor der Verpfändung der M. W.'schen Hypothekforderung
an die Klägerin benachrichtigt waren.
Bezüglich beider Momente ist sich mit dem Zweitgericht
zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden.
Zu 1. In dieser Hinsicht unterliegt es vor allem
keinem Anstand, daß die M. W.'sche Hypothekforderung
sich zum Gegenstande der am 25. Jannar 1887 stattgefundenen
Verpfändung an die Klägerin eignete, denn das
bayer. Ldr. Thl. 2 K. 6 § 8, wie das gem. Recht (1 4 C.
8, 17; Roth, bayer. Civ. R. 8 197; Seuffert, Pand.
Ausg. 4 Bd. 1 § 195; Windscheid, Pand. Aufl. 6
Bd. 1 9227; Puchta. Pand. Aufl. 10 § 195, 208;
Dernburg, Pand. Aufl. 1884 § 293), läßt die Verpfändung
aller veräußerungsfähigen Sachen, darunter
der Forderungen zu. Zur Entstehung des Pfandrechts
bedarf es nach bayer. Landrecht und gemeinem Recht
nicht der Einhaltung einer besonderen Form und die
Vertragsperfektion an sich (nämlich abgesehen von den
Wirkungen der durch Besitzübergang nach Spezialgesetz
erzeugten Wirkungen des Pfandrechts) erheischt im Allgemeinen
nicht einmal die Besitzesübertragung (I. 1 D.
de pign. act. 13, 7; I. 4 D. de pign. et hyp. 20, 1;
Windscheid a. a. O.).
Auch das Hypothekengesetz macht hievon keine Ausnahme,
indem es im § 53 sogar ausdrücklich ausspricht,
daß der Gläubiger seine durch Hypothek versicherte Forderung
einem Anderen im Hypothekenbuch verpfänden
kann. Hiebei besteht nur im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2
und 14 des Not.Ges. u. § 60 des Landtagsabsch. vom
29. April 1869 die Schranke, daß (Graf, Komm. Nachträge
zu Gönner Bd. 3 S. 37) die Hypothekverpfändungen,
weil sie eine Verfügung über ein dingliches