Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

64  Festungshaft.  —  Finkelnburg.

Eies  mit  Festungehaft  und  anderen  Strafarien.
Grungetaongel-,  vom  21.  Dezember  1871.  Auslegung
  des  §.135,-Abs.  2.  Werthesessellung.  XLVII,

161.  Eatschädigung.  XLIX,

Feuerlöschwesen:.  Eine  in.  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
  Form  entstandene  distriktspolizeiliche  Vorschrift  über
das  Feuerlöschwesen  und  eine  auf  Grund  derselben  getroffene

  distriktspolizeiliche  Verfügung  kann  bezüglich  der
Frage  ihrer  Zweckmäßigkeit  vor  dem  Strafrichter  nicht

beanstandet  werden.  XLIX,  72.  Zuwiderhandlungen  gegen
distriktspoligciliche  Feuerlöschordnungen.  XII,  192.  Die
Zu-  und  Eintheilung  der  Pflichtfeuerwehrmänner:  hat,  wenn
die  Distriktspolizeibehörde  von  dem  ihr  zustehenden  An-.
  ordnungsrechte  Gebrauch  gemacht  hat,  durch  den  Bürger-.

  melster,  nicht  durch  den  Gemeindeausschuß  zu  erfolgen.
XII,  397.  Bedenken  gesen  diesen  oberstrichterlichen  us-Epruch.
  XII,  3968.

Fenerpoliig  iliche  Anordnungen.  in.  Berug  auf  Lagern
von  Streuhaufen.  XLII,  348.

Feuerstätten:  Begriff  im  Sinne  des  368  Siff.  4  bes

N.-Sir.-Gb.  XIII,  348.  Gehören  Kamine  hierunter?
XIII,  379.  Straferchtliche  Verantwortlichelt  des  Hauseigenthümers
  hiefür..  191.

Feuerungemater  ial:  gehört.  solches  unter  die  Genußmittel
  des  §&  370  Ziff.  5  des  R-Str.-G.  ?  XII,  236.

örrorrsicheen  Sgesellschaft  auf.  Gegenseitigkeit  in
#uldtion-Z  Berufunggeinlegung.  durch  eine  solche.  XIII,

Fictus  po.ssessor:  —  -'  Versebung  in
bösen  Glauben.  XLV,
Fldeikommisse.  EB.  iv  e.  Fibelkommissorische  Sos-=stitution.
  XLIII,  271.  Desgleichen  nach  preuß.  Landr.
.  EB.  IV,  163.  Fideicommissum  in,  id  duod.  sopererit.
Daselbe“  kann  aus  dem  Verbote  bloß  freigebiger.  Hand-Uungen
  des  Fiduzlar-Erben  allein  nicht  gefolgert  werden.
Eine  solche  Folgerung  ist  keine  thatsächliche  Feststellung.
XLI,  92.  Oralfideikommiß.  XIIII,  191.  Oralsideikommisse
nach  bayer.  Landr.,  deren  Zulässigkeit.  bel  Erbverträgen
.  und  deren  Erweisbarkeit.  XLVI,  55.  Einziehung  von
Fideikommißkapitalien  zur  Deckung  von  Allodialschulden.
'  302.  S.  a.  Familienfidelkommisse.
Finanzkammer  s.  Regierungsfinanzkammer.
Finanzverwaltung:  Handbuch  der  gesammten  Staatsfinanzverwaltung
  im  Königreich  Bayern  von  J.  Hock.

Finkelndurg,  Dr.  E.,  und  Mayer,  Dr.  Fr.:  das  Gesetz