64 Festungshaft. — Finkelnburg.
Eies mit Festungehaft und anderen Strafarien.
Grungetaongel-, vom 21. Dezember 1871. Auslegung
des §.135,-Abs. 2. Werthesessellung. XLVII,
161. Eatschädigung. XLIX,
Feuerlöschwesen:. Eine in. der vom Gesetze vorgeschriebenen
Form entstandene distriktspolizeiliche Vorschrift über
das Feuerlöschwesen und eine auf Grund derselben getroffene
distriktspolizeiliche Verfügung kann bezüglich der
Frage ihrer Zweckmäßigkeit vor dem Strafrichter nicht
beanstandet werden. XLIX, 72. Zuwiderhandlungen gegen
distriktspoligciliche Feuerlöschordnungen. XII, 192. Die
Zu- und Eintheilung der Pflichtfeuerwehrmänner: hat, wenn
die Distriktspolizeibehörde von dem ihr zustehenden An-.
ordnungsrechte Gebrauch gemacht hat, durch den Bürger-.
melster, nicht durch den Gemeindeausschuß zu erfolgen.
XII, 397. Bedenken gesen diesen oberstrichterlichen us-Epruch.
XII, 3968.
Fenerpoliig iliche Anordnungen. in. Berug auf Lagern
von Streuhaufen. XLII, 348.
Feuerstätten: Begriff im Sinne des 368 Siff. 4 bes
N.-Sir.-Gb. XIII, 348. Gehören Kamine hierunter?
XIII, 379. Straferchtliche Verantwortlichelt des Hauseigenthümers
hiefür.. 191.
Feuerungemater ial: gehört. solches unter die Genußmittel
des §& 370 Ziff. 5 des R-Str.-G. ? XII, 236.
örrorrsicheen Sgesellschaft auf. Gegenseitigkeit in
#uldtion-Z Berufunggeinlegung. durch eine solche. XIII,
Fictus po.ssessor: — -' Versebung in
bösen Glauben. XLV,
Fldeikommisse. EB. iv e. Fibelkommissorische Sos-=stitution.
XLIII, 271. Desgleichen nach preuß. Landr.
. EB. IV, 163. Fideicommissum in, id duod. sopererit.
Daselbe“ kann aus dem Verbote bloß freigebiger. Hand-Uungen
des Fiduzlar-Erben allein nicht gefolgert werden.
Eine solche Folgerung ist keine thatsächliche Feststellung.
XLI, 92. Oralfideikommiß. XIIII, 191. Oralsideikommisse
nach bayer. Landr., deren Zulässigkeit. bel Erbverträgen
. und deren Erweisbarkeit. XLVI, 55. Einziehung von
Fideikommißkapitalien zur Deckung von Allodialschulden.
' 302. S. a. Familienfidelkommisse.
Finanzkammer s. Regierungsfinanzkammer.
Finanzverwaltung: Handbuch der gesammten Staatsfinanzverwaltung
im Königreich Bayern von J. Hock.
Finkelndurg, Dr. E., und Mayer, Dr. Fr.: das Gesetz