unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugsoder
Herbeiholungskosten.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von
dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister getroffen.
Im Uebrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Gewährung
von Anzugs-= und Herbeiholungskosten.
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Absatz 1 des Gesetzes
vom 15. Juli 1886 (Gesetz-Samml. S. 185).
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten
oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens.
. 23.
Gnadenquartal.
Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einstweilig
angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen
außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende Vierteljahr
noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal.
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande
verstorbenen Lehrerin zu.
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Orts.
schulbehörde.
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden,
so kann die Sczirkeregierung, in Berlin das Provinzialschulkolleguum, nach Anhörung
des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche
Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Verstorbenen
gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftigkeit
hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche die Kosten der
letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit gezahlt werde, als
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge
verpflichtet.
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wiederbesetzung
der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen.
g. 24.
Belassung in der Dienstwohnung.
In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) innegehabten
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche mit ihm (ihd die
Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate
zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so ist denjenigen,
auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende
dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
Gesetz- Samml. 1897 (Nr. 9880.) 8