Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

unter  Wegfall  der  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen  zu  entrichtenden  Anzugsoder
  Herbeiholungskosten.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Höhe  der  Vergütung  werden  von
dem  Unterrichtsminister  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  getroffen.

Im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  über  die  Gewährung
  von  Anzugs-=  und  Herbeiholungskosten.

Unberührt  bleibt  auch  die  Vorschrift  im  Artikel  III  Absatz  1  des  Gesetzes
vom  15.  Juli  1886  (Gesetz-Samml.  S.  185).

Bei  Versetzungen  gilt  der  Verlust  einer  Dienstwohnung  nebst  Hausgarten
oder  die  Verringerung  der  Miethsentschädigung  nicht  als  Verringerung  des  Diensteinkommens.


.  23.
Gnadenquartal.

Hinterläßt  ein  an  einer  öffentlichen  Volksschule  endgültig  oder  einstweilig
angestellter  Lehrer  eine  Wittwe  oder  eheliche  Nachkommen,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen
  außer  dem  Sterbemonate  für  das  auf  denselben  folgende  Vierteljahr
noch  das  volle  Diensteinkommen  des  Verstorbenen  als  Gnadenquartal.

Der  gleiche  Anspruch  steht  den  ehelichen  Nachkommen  einer  im  Wittwenstande
  verstorbenen  Lehrerin  zu.

An  wen  die  Zahlung  des  Gnadenquartals  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  Orts.
schulbehörde.

Sind  solche  Personen,  welchen  das  Gnadenquartal  gebührt,  nicht  vorhanden,
so  kann  die  Sczirkeregierung,  in  Berlin  das  Provinzialschulkolleguum,  nach  Anhörung
  des  Schulverbandes  anordnen,  daß  das  Diensteinkommen  auf  die  gleiche
Zeit  an  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder  des  (der)  Verstorbenen
  gezahlt  werde,  wenn  er  (sie)  ihr  Ernährer  gewesen  ist  und  sie  in  Bedürftigkeit
  hinterläßt,  oder  daß  dasselbe  an  solche  Personen,  welche  die  Kosten  der
letzten  Krankheit  oder  der  Beerdigung  bestritten  haben,  soweit  gezahlt  werde,  als
der  Nachlaß  zu  deren  Deckung  nicht  ausreicht.

Die  Schulunterhaltungspflichtigen  sind  zur  Gewährung  der  Gnadenbezüge
verpflichtet.

Soweit  eine  Vertretung  im  Amte  nicht  zu  ermöglichen  ist,  kann  die  Wiederbesetzung
  der  Stelle  auch  während  der  Gnadenzeit  erfolgen.

g.  24.
Belassung  in  der  Dienstwohnung.

In  dem  Genusse  der  von  einem  verstorbenen  Lehrer  (einer  Lehrerin)  innegehabten
  Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie,  welche  mit  ihm  (ihd  die
Wohnung  getheilt  hat,  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  noch  drei  fernere  Monate
zu  belassen.  Hinterläßt  der  (die)  Verstorbene  keine  solche  Familie,  so  ist  denjenigen,
  auf  welche  der  Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestage  an  zu  rechnende
dreißigtägige  Frist  zur  Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

Gesetz-  Samml.  1897  (Nr.  9880.)  8