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2. die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu
gewährenden Entschädigung (58 6, 22
und 23);
3. die Wahl der außer dem Vorstande der
Schaukommission angehörenden Mitglieder
(§ 21);
4. die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter
(§ 24);
die Abänderung der Satzung (vgl. auch
SO
8. 27);
6. die Aufstellung des Haushaltsplans und die
Feststellung und Entlastung der Rechnung
11);
die Bewirtschaftung und Nutzung der Ge—
nossenschaftsgrundstücke durch die Genossen—
schaft (6 2 Abs. 1
8. die Auflösung der Genossenschaft.
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Die erste zur Bestellung des Vorstandes erforderliche
Mitgliederversammlung beruft die
Aufsichtsbehörde, die auch zu den in dieser Versammlung
erforderlichen Abstimmungen eine vorläufige
Stimmliste nach der Fläche der beteiligten
Grundstücke aufzustellen hat, wobei jedes
angefangene Hektar als voll zu rechnen ist.
Die weiteren Mitgliederversammlungen sind
durch den Vorstand zusammenzuberufen.
Die Einladung der Mitgliederversammlungen
erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung
durch das für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmte Blatt
und außerdem durch ortsübliche Bekanntmachung
in den Gemeinden, deren Bezirk dem Genossenschaftsgebiete
ganz oder teilweise angehört.
Zwischen der Einladung des Vorstandes und
der Versammlung muß ein Zwischenraum von
mindestens einer Woche liegen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich
und außergerichtlich; er führt die Verwaltung
der Genossenschaft, sofern nicht einzelne
Geschäfte der Mitgliederversammlung überwiesen
sind. Ihm liegt neben den anderen, in der
Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben insbesondere
ob:
a) den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
zu führen;
b) die Ausführung der von der Genossenschaft
herzustellenden Anlagen nach den festgestellten
Plänen zu veranlassen und zu beaufsichtigen;
J) über die Unterhaltung der Anlagen die
nötigen Anordnungen zu treffen und die
etwa erforderlichen Ausführungsvorschriften
zu erlassen;
d) die Beiträge auszuschreiben und einzuziehen,
die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung mindestens zweimal
jährlich zu prüfen;
e) den Haushaltsplan und die Jahresrechnung
zu entwerfen und der Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung vorzulegen;
!) die Beamten der Genossenschaft zu beaufsichtigen
und die Unterhaltung der Anlagen
zu überwachen:
8) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu
führen und ihre Urkunden zu unterzeichnen;
) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu beurkunden.
8 21.
Die genossenschaftlichen Anlagen sind nach der
Fertigstellung im Frühjahr und im Herbste zu
schauen. Die Schaukommission besteht aus dem
Vorstand und zwei von der Mitgliederversamm—
lung nach Maßgabe des 87 Abs. 2, 3 zu wählenden
Genossen.
Der Tag der Schau wird nach Benehmen
mit der Aufsichtsbehörde und dem Meliorationsbaubeamten
von dem Vorsteher möglichst vier
Wochen vorher bestimmt und rechtzeitig auf ortsübliche
Weise bekanntgemacht. Der Vorsteher
leitet die Schau.
Auch die anderen Genossen sind berechtigt, an
der Schau teilzunehmen.
Das Ergebnis der Schau ist in einer Schrift
niederzulegen, für deren Aufbewahrung der Vorsteher
zu sorgen hat. Die Aufsichtsbehörde kann
die Arbeiten, die nach technischem Ermessen zur
Unterhaltung der der Schau unterliegenden Anlagen
notwendig sind, erforderlichenfalls auf
Kosten der Genossenschaft ausführen lassen.
§22.
Die Genossenschaft hat den Kreiswiesenbaumeister
des Kreises als Genossenschaftstechniker
anzustellen. Die Wahl eines anderen Technikers
ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig,
der insbesondere die Befugnis zusteht:
1. den Genossenschaftstechniker zu bestimmen,
falls eine nach ihrem Ermessen geeignete
Person nicht innerhalb dreier Monate nach
Erledigung der Stelle oder nach Ablehnung
der getroffenen Wahl in Vorschlag gebracht
wird;
2. die von der Genossenschaft für den Genossenschaftstechniker
zu gewährende Entschädigung
endgültig festzusetzen, falls eine
Vereinbarung über ihre Höhe zwischen
dem Gepnossenschaftsvorstand und dem
Kreise nicht zustande kommt.
823.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf sechs Jahre angestellt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die