Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1915. (105)

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2.  die  Festsetzung  der  dem  Vorsteher,  dem  Genossenschaftstechniker
  und  dem  Rechner  zu
gewährenden  Entschädigung  (58  6,  22
und  23);

3.  die  Wahl  der  außer  dem  Vorstande  der
Schaukommission  angehörenden  Mitglieder

(§  21);
4.  die  Wahl  der  Schiedsrichter  und  ihrer  Stellvertreter
  (§  24);
die  Abänderung  der  Satzung  (vgl.  auch

SO

8.  27);
6.  die  Aufstellung  des  Haushaltsplans  und  die
Feststellung  und  Entlastung  der  Rechnung
11);

die  Bewirtschaftung  und  Nutzung  der  Ge—
nossenschaftsgrundstücke  durch  die  Genossen—
schaft  (6  2  Abs.  1
8.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.
9

Die  erste  zur  Bestellung  des  Vorstandes  erforderliche
  Mitgliederversammlung  beruft  die
Aufsichtsbehörde,  die  auch  zu  den  in  dieser  Versammlung
  erforderlichen  Abstimmungen  eine  vorläufige
  Stimmliste  nach  der  Fläche  der  beteiligten
  Grundstücke  aufzustellen  hat,  wobei  jedes
angefangene  Hektar  als  voll  zu  rechnen  ist.

Die  weiteren  Mitgliederversammlungen  sind
durch  den  Vorstand  zusammenzuberufen.

Die  Einladung  der  Mitgliederversammlungen
erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Verhandlung
  durch  das  für  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Genossenschaft  bestimmte  Blatt
und  außerdem  durch  ortsübliche  Bekanntmachung
in  den  Gemeinden,  deren  Bezirk  dem  Genossenschaftsgebiete
  ganz  oder  teilweise  angehört.

Zwischen  der  Einladung  des  Vorstandes  und
der  Versammlung  muß  ein  Zwischenraum  von
mindestens  einer  Woche  liegen.

Die  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Zahl  der  Erschienenen  beschlußfähig.

20

Der  Vorstand  vertritt  die  Genossenschaft  gerichtlich
  und  außergerichtlich;  er  führt  die  Verwaltung
  der  Genossenschaft,  sofern  nicht  einzelne
Geschäfte  der  Mitgliederversammlung  überwiesen
sind.  Ihm  liegt  neben  den  anderen,  in  der
Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  insbesondere
  ob:

a)  den  Vorsitz  in  der  Mitgliederversammlung
zu  führen;

b)  die  Ausführung  der  von  der  Genossenschaft
herzustellenden  Anlagen  nach  den  festgestellten
  Plänen  zu  veranlassen  und  zu  beaufsichtigen;


J)  über  die  Unterhaltung  der  Anlagen  die
nötigen  Anordnungen  zu  treffen  und  die
etwa  erforderlichen  Ausführungsvorschriften
zu  erlassen;

 

d)  die  Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,
die  Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  mindestens  zweimal
jährlich  zu  prüfen;

e)  den  Haushaltsplan  und  die  Jahresrechnung
zu  entwerfen  und  der  Mitgliederversammlung
  zur  Beschlußfassung  vorzulegen;

!)  die  Beamten  der  Genossenschaft  zu  beaufsichtigen
  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen
zu  überwachen:

8)  den  Schriftwechsel  für  die  Genossenschaft  zu
führen  und  ihre  Urkunden  zu  unterzeichnen;

)  die  Beschlüsse  der  Mitgliederversammlung
zu  beurkunden.

8  21.

Die  genossenschaftlichen  Anlagen  sind  nach  der
Fertigstellung  im  Frühjahr  und  im  Herbste  zu
schauen.  Die  Schaukommission  besteht  aus  dem
Vorstand  und  zwei  von  der  Mitgliederversamm—
lung  nach  Maßgabe  des  87  Abs.  2,  3  zu  wählenden
Genossen.

Der  Tag  der  Schau  wird  nach  Benehmen
mit  der  Aufsichtsbehörde  und  dem  Meliorationsbaubeamten
  von  dem  Vorsteher  möglichst  vier
Wochen  vorher  bestimmt  und  rechtzeitig  auf  ortsübliche
  Weise  bekanntgemacht.  Der  Vorsteher
leitet  die  Schau.

Auch  die  anderen  Genossen  sind  berechtigt,  an
der  Schau  teilzunehmen.

Das  Ergebnis  der  Schau  ist  in  einer  Schrift
niederzulegen,  für  deren  Aufbewahrung  der  Vorsteher
  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsichtsbehörde  kann
die  Arbeiten,  die  nach  technischem  Ermessen  zur
Unterhaltung  der  der  Schau  unterliegenden  Anlagen
  notwendig  sind,  erforderlichenfalls  auf
Kosten  der  Genossenschaft  ausführen  lassen.

§22.

Die  Genossenschaft  hat  den  Kreiswiesenbaumeister
  des  Kreises  als  Genossenschaftstechniker
anzustellen.  Die  Wahl  eines  anderen  Technikers
ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig,
  der  insbesondere  die  Befugnis  zusteht:

1.  den  Genossenschaftstechniker  zu  bestimmen,
falls  eine  nach  ihrem  Ermessen  geeignete
Person  nicht  innerhalb  dreier  Monate  nach
Erledigung  der  Stelle  oder  nach  Ablehnung
der  getroffenen  Wahl  in  Vorschlag  gebracht
wird;

2.  die  von  der  Genossenschaft  für  den  Genossenschaftstechniker
  zu  gewährende  Entschädigung
  endgültig  festzusetzen,  falls  eine
Vereinbarung  über  ihre  Höhe  zwischen
dem  Gepnossenschaftsvorstand  und  dem
Kreise  nicht  zustande  kommt.

 

823.
Die  Verwaltung  der  Kasse  führt  ein  Rechner,
der  von  dem  Vorstand  auf  sechs  Jahre  angestellt
wird.  Die  Aufsichtsbehörde  kann  jederzeit  die