Full text : Deutschland als Kolonialmacht.

Gesetzsammlung
des  Furstenthums  Reuß  älterer  Linie.

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W.  8.

(Ausgegeben  den  11.  Juli  1860.)

 

28.  Negierungs-  Bekanntmachung,

einige  Abänderungen  in  dem  Statut  des  Vereins  für  gegenseitige
Brandversicherung  in  den  Ortschaften  des  platten  Landes

betrefsend.
(Zu  Nr.  14  1)  der  Gesetzsammlung  von  1859.)

Mit  höchster  Genchmigung  wird  auf  geschehenen  Antrag  des  Directoriums
des  hierländischen  Brandversicherungöveremo  das  Statut  diesec  Bereins  in  folgender
Weise  abgeändert  und  resp.  ergänzt:

)  Zur  Umgehung  der  fostsrieligen  Neuwahlen  von  Ausschußmitglirdern  im
bLause  der  einzelnen  Wahlperioden  für  den  Fall,  wenn  solche  vor  Ablauf  der  Zeit,
für  welsche  sie  gewahlt  gewesen,  auoscheiden,  hat  künftig  ohne  Weiteres  dasjenige
Vereinomitglied,  welche  bei  der  letzten  Ausschußwahl  nach  den  eingetretenen  Ausschußmitgliedern
  die  meisten  Stimmen  alê  solchec  hatte,  an  die  Stelle  des  aug.
geschiedenen  auf  die  Zeit,  für  welche  das  erstere  in  den  Auoschuß  gewöhlt  worden
war,  einzutreten.  Sind  hierbei  zwei  oder  mehrere  Vereinomitglieder  wegen  Stimmenasshbet
  geichborechuge  oder  verpflichtet,  so  entscheidet  dao  Loos  unter  ihnen.

deo  Vereinomitglied  kann  durch  die  #DOrtmobevollmächtigten  in  den  Ausschuß
  peraht  werden.  Es  wird  demgemäß  §.  2,  ulin.  5  des  Vereinsstatuts  dahin
abgeändert:
„der  Director  und  die  8  alc  Ausschuß  gewählten  Verein  Gmitglieder
bilden  2c.“

)  Jeder  W-  Shat  für  eine  ihm  au3szufertigende  neue  Versicherungspolice
  eine  Gebuhr  von  5  Sgr.  zur  Vereinokasse  zu  erlegen

Solcheo  wird  zur  Nachachtung  hiermit  offentlich  befannt  gemacht.

Greiz,  den  6.  Juni  1860.

Fürstl.  Reuh  Plauische  Laudesregierung  das.
tto.

Schtibt.
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