94 Prioritätsordnung 8S.:31.
§. 31 der Prioritätsordnung auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung finde. Der oberste Gerichtshof,
an welchen der Anwalt seine Beschwerde weiter
verfolgte, erachtete dieselbe für gegründet und ordinirte
durch Erkenntniß vom 11. Dez. 1854, RNr. 151053/88,
daß die fraglichen Anwaltskosten aus der Masse vorweg
zu berichtigen seien.
Gründe: „Da die Masse, aus welcher die betr.
Hypothekgläubiger des Gemeinschuldners ihre Befriedigung
zu suchen haben, erst durch die gegen die
Besitzer der vom Letzteren veräußerten Hypothekobjekte
geführten Prozesse und die Subhastation dieser Objekte
gewonnen werden konnte, so unterliegt es keinem
Zweifel, daß die Gebühren und Auslagen des zur
Führung jener Prozesse aufgestellten Kommunanwaltes
zu denjenigen Kosten gehören, welche nothwendig aufgewendet
werden mußten, um die fragliche Masse
herzustellen, resp. zu erhalten, und daher als eine
Schuld der Masse zu betrachten sind.
Es ist zwar hier der Fall eines Universalkonkurses
nicht gegeben, wohl aber der Fall eines Partikularkonkurses
im Sinne der GO. als vorhanden
anzunehmen, welcher sich dadurch ergibt, wenn außer
dem (allgemeinen) Konkurse Hypothekobjekte, als
Exekutionsmittel, der Versteigerung unterworfen werden,
und mehrere Hypothekgläubiger zur Befriedigung
aus der unzureichenden Masse konkurriren.
Seuffert's Komment. zur G. IV S. 335.
Lehner, Lehrbuch des bayer. Hypothekenrechtes
und der Prioritätsordnung Bd. II 8. 184
Nr
. 1.
Allein es kann der Umstand, daß es sich hier
nicht von einem Universalkonkurse handelt, die Anwendbarkeit
der Bestimmung des §. 31 der Prioritätsordnung
vom 1. Juni 1822 nicht ausschließen,
weil dieselbe nicht auf den Universalkonkurs zu beschränfen,
sondern auch auf den Partikularkonkurs