Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

94  Prioritätsordnung  8S.:31.

§.  31  der  Prioritätsordnung  auf  den  vorliegenden
Fall  keine  Anwendung  finde.  Der  oberste  Gerichtshof,
  an  welchen  der  Anwalt  seine  Beschwerde  weiter
verfolgte,  erachtete  dieselbe  für  gegründet  und  ordinirte
durch  Erkenntniß  vom  11.  Dez.  1854,  RNr.  151053/88,
daß  die  fraglichen  Anwaltskosten  aus  der  Masse  vorweg
  zu  berichtigen  seien.

Gründe:  „Da  die  Masse,  aus  welcher  die  betr.
Hypothekgläubiger  des  Gemeinschuldners  ihre  Befriedigung
  zu  suchen  haben,  erst  durch  die  gegen  die
Besitzer  der  vom  Letzteren  veräußerten  Hypothekobjekte
geführten  Prozesse  und  die  Subhastation  dieser  Objekte
  gewonnen  werden  konnte,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  die  Gebühren  und  Auslagen  des  zur
Führung  jener  Prozesse  aufgestellten  Kommunanwaltes
zu  denjenigen  Kosten  gehören,  welche  nothwendig  aufgewendet
  werden  mußten,  um  die  fragliche  Masse
herzustellen,  resp.  zu  erhalten,  und  daher  als  eine
Schuld  der  Masse  zu  betrachten  sind.

Es  ist  zwar  hier  der  Fall  eines  Universalkonkurses
  nicht  gegeben,  wohl  aber  der  Fall  eines  Partikularkonkurses
  im  Sinne  der  GO.  als  vorhanden
anzunehmen,  welcher  sich  dadurch  ergibt,  wenn  außer
dem  (allgemeinen)  Konkurse  Hypothekobjekte,  als
Exekutionsmittel,  der  Versteigerung  unterworfen  werden,
  und  mehrere  Hypothekgläubiger  zur  Befriedigung
aus  der  unzureichenden  Masse  konkurriren.

Seuffert's  Komment.  zur  G.  IV  S.  335.

Lehner,  Lehrbuch  des  bayer.  Hypothekenrechtes
und  der  Prioritätsordnung  Bd.  II  8.  184
Nr

.  1.

Allein  es  kann  der  Umstand,  daß  es  sich  hier
nicht  von  einem  Universalkonkurse  handelt,  die  Anwendbarkeit
  der  Bestimmung  des  §.  31  der  Prioritätsordnung
  vom  1.  Juni  1822  nicht  ausschließen,
weil  dieselbe  nicht  auf  den  Universalkonkurs  zu  beschränfen,
  sondern  auch  auf  den  Partikularkonkurs