Contents : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

889

Auf  die  hiemit  verbundene  Pitte  beider  Kammern,
o·den  beim  Transporte  des  Schlachtviehes  vorkommenden
  Thierquälereien  durch  Erlaß  einer  Verordnung
au  Grund  des  Artikels  100  Absatz  1  des  Polizeifrafgesetzbuches
  entgegenzutreten“,
befehlen  Wir  Unserem  Staatsministerium  des  Innern,  die
im  Sinne  dieses  Antrages  bexeits  getroffenen  Einleitungen  zu
beschleunigen  und  Uns  das  Ergebniß  vorzulegen,  um  hienach
die  geeignete  Verfügung  treffen  zu  können.

§.  5.
Die  deulschen  Bündnißverträge.

Wir  haben  Uns  über  den  Gesammtbeschlußh  der  Kammer
der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  bezüglich
der  auf  Unsern  Befehl  denselben  mitgetheilten  Bündniß-Verträge,
  nämlich:

1)  des  Bündnißvertrages  zwischen  Bayern  und  dem  Norddeutschen

  Bunde  de  dato  Versailles  den  23.  November
1870  und  der  darin  enthaltenen  Versassung,

2)  des  Schlußprotokolls  zu  diesem  Vertrage  vom  nämlichen
  Tage  nebst  den  auf  Grund  des  Artikels  XIV
desselben  vorgenommenen  Berichtigungen  des  Wortlauts
  der  Bunpesverfassung,

3)  der  Vereinbarung  zwischen  Bayern,  dem  Norddeutschen
Bunde,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  de  dato
Berlin  den  8.  Dezember  1870  üÜber  die  Verfassung  des
Deutschen  Bunpes,

4)  der  mit  Zustimmung  der  betheiligten  Regierungen  getroffenen
  Aenderungen  zu  III  §.  8  des  Hauptvertrages,
dann  zu  1II  des  Schlußprotokolles  und  zum  Eingange
sowie  zu  Artikel  11  Absatz  1  der  Bunvesverfassung


Derhandl.  d.  Kaer  b.  Meihsrlbe.  Pel.-Pv.  U.  26