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Auf die hiemit verbundene Pitte beider Kammern,
o·den beim Transporte des Schlachtviehes vorkommenden
Thierquälereien durch Erlaß einer Verordnung
au Grund des Artikels 100 Absatz 1 des Polizeifrafgesetzbuches
entgegenzutreten“,
befehlen Wir Unserem Staatsministerium des Innern, die
im Sinne dieses Antrages bexeits getroffenen Einleitungen zu
beschleunigen und Uns das Ergebniß vorzulegen, um hienach
die geeignete Verfügung treffen zu können.
§. 5.
Die deulschen Bündnißverträge.
Wir haben Uns über den Gesammtbeschlußh der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten bezüglich
der auf Unsern Befehl denselben mitgetheilten Bündniß-Verträge,
nämlich:
1) des Bündnißvertrages zwischen Bayern und dem Norddeutschen
Bunde de dato Versailles den 23. November
1870 und der darin enthaltenen Versassung,
2) des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage vom nämlichen
Tage nebst den auf Grund des Artikels XIV
desselben vorgenommenen Berichtigungen des Wortlauts
der Bunpesverfassung,
3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem Norddeutschen
Bunde, Württemberg, Baden und Hessen de dato
Berlin den 8. Dezember 1870 üÜber die Verfassung des
Deutschen Bunpes,
4) der mit Zustimmung der betheiligten Regierungen getroffenen
Aenderungen zu III §. 8 des Hauptvertrages,
dann zu 1II des Schlußprotokolles und zum Eingange
sowie zu Artikel 11 Absatz 1 der Bunvesverfassung
Derhandl. d. Kaer b. Meihsrlbe. Pel.-Pv. U. 26