190 Der Staat.
in keinem Gemeinde-Verbande stehenden Güterbesitzer) vertheilt. — (Das in [1 Gestellte
ist gegenstandslos geworden in Folge des Gesetzes vom 18. Juni 1849.)
g. 116. Von den Amts-Pflegern, sowie von den Ober-Einbringern der indirekten
Steuern, werden die Steuergelder theils an die Staatskasse, theils an die
Schulden-Zahlungskasse nach der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung
eingeliefert. Die erwähnten Steuer-Einnehmer sind dafür verantwortlich,
daß sie die eingehenden Steuergelder unter keinem Vorwande an eine andere, als
an die durch die Verabschiedung bestimmte Kasse, oder auf eine von derselben im
gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.
g. 117. Die höhere Leitung des Einzuges der direkten und indirekten Steuern
ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die Akkorde über indirekte Steuern
zu schließen, die Repartition der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu
sorgen, über Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen,
und diese, sowie die Steuer-Repartition, dem Finanzministerium vorzulegen.
§. 118. Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vorgelegte Steuer-Repartition,
sowie monatlich den Kassen-Bericht über die eingegangenen Steuern und
etwaigen Ausstände mitzutheilen. —
Im Einzelnen sind die Steuern (Sammlung der Württembergischen
Staatssteuergesetze, Stuttgart 1882, im Verlag von W. Kohlhammer, gegenwärtig,
April 1882, im Druck):
A) Direkte Steuern (s. Württ. Jahrbücher 1879 1 S. 71 ff.),
und zwar folgende:
4) Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer.
Als die Grafen von Württemberg mit den Erträgnissen ihres Kammerguts
und mit den ihnen vom Kaiser verliehenen Zöllen und Regalien nicht
mehr ausreichten, um daraus auch den Aufwand für die Regierungszwecke
zu bestreiten, mußten zuerst freiwillige Gaben einzelner Städte und Aemter,
bald aber Schatzungen auf die ganze Landschaft, und zwar mit Zustimmung
der letzteren, hinzutreten. Es ist bereits gezeigt worden, wie
sich aus dieser Steuerverwilligung das altwürttembergische Verfassungsrecht
verhältnismäßig rasch herausgebildet hat. Die erste bekannte Ordnung,
wie die Schatzung einzubringen, datirt vom 19. November 1470. Die
Schatzung war eine Vermögenssteuer. Uebrigens sollten auch Personen,
die nichts haben, — Dienstboten ausgenommen — Imit dem Ertrag
ihrer Arbeit] beigezogen werden. Daneben wird genannt der Landschaden
als Verpflichtung des Landes, Leistungen eines einzelnen Amts
in Landesangelegenheiten aus den Beiträgen aller zu entschädigen. In
gleicher Weise gab es damals schon einen Amts= und Gemeindeschaden.
(Amts= und Landschadensordnung von 4489). Der Tübinger Vertrag
vom 8. Juli 1544 brachte als Steuerreform die Landsteuer. Außer
verschiedenen Schatzungen und Türkenhilfen kommt sodann 1543 ein
Schloßgeld vor zu Unterhaltung der befestigten Städte. Landsteuer und
Schloßgeld wurden unter Herzog Christoph ersetzt durch die Ablösungs-