Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

190  Der  Staat.

in  keinem  Gemeinde-Verbande  stehenden  Güterbesitzer)  vertheilt.  —  (Das  in  [1  Gestellte
  ist  gegenstandslos  geworden  in  Folge  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849.)

g.  116.  Von  den  Amts-Pflegern,  sowie  von  den  Ober-Einbringern  der  indirekten
  Steuern,  werden  die  Steuergelder  theils  an  die  Staatskasse,  theils  an  die
Schulden-Zahlungskasse  nach  der  deshalb  bei  der  Verwilligung  zu  treffenden  Verabschiedung
  eingeliefert.  Die  erwähnten  Steuer-Einnehmer  sind  dafür  verantwortlich,
daß  sie  die  eingehenden  Steuergelder  unter  keinem  Vorwande  an  eine  andere,  als
an  die  durch  die  Verabschiedung  bestimmte  Kasse,  oder  auf  eine  von  derselben  im
gesetzlichen  Wege  ausgestellte  Anweisung  verabfolgen.

g.  117.  Die  höhere  Leitung  des  Einzuges  der  direkten  und  indirekten  Steuern
ist  einer  Central-Behörde  übertragen.  Diese  hat  die  Akkorde  über  indirekte  Steuern
zu  schließen,  die  Repartition  der  direkten  zu  entwerfen,  für  deren  Beitreibung  zu
sorgen,  über  Steuer-Nachlässe  nach  verabschiedeten  Grundsätzen  Anträge  zu  machen,
und  diese,  sowie  die  Steuer-Repartition,  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

§.  118.  Das  Finanz-Ministerium  hat  den  Ständen  die  ihm  vorgelegte  Steuer-Repartition,
  sowie  monatlich  den  Kassen-Bericht  über  die  eingegangenen  Steuern  und
etwaigen  Ausstände  mitzutheilen.  —

Im  Einzelnen  sind  die  Steuern  (Sammlung  der  Württembergischen
Staatssteuergesetze,  Stuttgart  1882,  im  Verlag  von  W.  Kohlhammer,  gegenwärtig,
  April  1882,  im  Druck):

A)  Direkte  Steuern  (s.  Württ.  Jahrbücher  1879  1  S.  71  ff.),
und  zwar  folgende:

4)  Die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.

Als  die  Grafen  von  Württemberg  mit  den  Erträgnissen  ihres  Kammerguts
  und  mit  den  ihnen  vom  Kaiser  verliehenen  Zöllen  und  Regalien  nicht
mehr  ausreichten,  um  daraus  auch  den  Aufwand  für  die  Regierungszwecke
zu  bestreiten,  mußten  zuerst  freiwillige  Gaben  einzelner  Städte  und  Aemter,
bald  aber  Schatzungen  auf  die  ganze  Landschaft,  und  zwar  mit  Zustimmung
  der  letzteren,  hinzutreten.  Es  ist  bereits  gezeigt  worden,  wie
sich  aus  dieser  Steuerverwilligung  das  altwürttembergische  Verfassungsrecht
verhältnismäßig  rasch  herausgebildet  hat.  Die  erste  bekannte  Ordnung,
wie  die  Schatzung  einzubringen,  datirt  vom  19.  November  1470.  Die
Schatzung  war  eine  Vermögenssteuer.  Uebrigens  sollten  auch  Personen,
die  nichts  haben,  —  Dienstboten  ausgenommen  —  Imit  dem  Ertrag
ihrer  Arbeit]  beigezogen  werden.  Daneben  wird  genannt  der  Landschaden
  als  Verpflichtung  des  Landes,  Leistungen  eines  einzelnen  Amts
in  Landesangelegenheiten  aus  den  Beiträgen  aller  zu  entschädigen.  In
gleicher  Weise  gab  es  damals  schon  einen  Amts=  und  Gemeindeschaden.
(Amts=  und  Landschadensordnung  von  4489).  Der  Tübinger  Vertrag
vom  8.  Juli  1544  brachte  als  Steuerreform  die  Landsteuer.  Außer
verschiedenen  Schatzungen  und  Türkenhilfen  kommt  sodann  1543  ein
Schloßgeld  vor  zu  Unterhaltung  der  befestigten  Städte.  Landsteuer  und
Schloßgeld  wurden  unter  Herzog  Christoph  ersetzt  durch  die  Ablösungs-