Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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M  16.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  13.  Juli  1895.

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  die  Abstufung  der  Malzsteuer.  Vom  §.  Juli  1895.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Junern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen  zum  Dienst
sowie  bei  Entlassungen  vom  22.  Februar  1887.  Vom  4.  Juli  1895.

Gesetz,  betreffend  die  Abstufung  der  Malzstener.  Vom  8.  Juli  1895.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

An  die  Stelle  der  Ziff.  3Z  des  Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Malzsteuer,  vom
§.  April  1856  (Reg.  Blatt  S.  83)  in  der  neuen  Fassung  nach  Art.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  einzelner  Bestimmungen  der  Wirthschaftsabgabengesetze,  vom
12.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt  S.  333)  und  nach  Art.  I  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abstufung  der  Malzsteuer,  vom  28.  April  1893  (Reg.  Blatt  S.  81),  tritt  folgende
Bestimmung:

3)  Die  Stener  wird  nach  dem  Gewichte  des  ungeschrotenen  Malzes  erhoben
ohne  Unterschied,  ob  das  Malz  eingesprengt,  oder  trocken  zur  Mühle  gebracht  wird.
Der  Steuersatz  wird  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt.