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M 16.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 13. Juli 1895.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Abstufung der Malzsteuer. Vom §. Juli 1895. — Verfügung der Ministerien des Junern
und des Kriegswesens, betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst
sowie bei Entlassungen vom 22. Februar 1887. Vom 4. Juli 1895.
Gesetz, betreffend die Abstufung der Malzstener. Vom 8. Juli 1895.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
An die Stelle der Ziff. 3Z des Art. 1 des Gesetzes, betreffend die Malzsteuer, vom
§. April 1856 (Reg. Blatt S. 83) in der neuen Fassung nach Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzes,
betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen der Wirthschaftsabgabengesetze, vom
12. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 333) und nach Art. I des Gesetzes, betreffend die
Abstufung der Malzsteuer, vom 28. April 1893 (Reg. Blatt S. 81), tritt folgende
Bestimmung:
3) Die Stener wird nach dem Gewichte des ungeschrotenen Malzes erhoben
ohne Unterschied, ob das Malz eingesprengt, oder trocken zur Mühle gebracht wird.
Der Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt.