Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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September  1808  geschlossenen  Vertrage
herruͤhren.
III.  Abschnittt.

Von  der  Vergroͤsserung  der  Majorate.

§.  607.  Wem  ein  Masorat  in  der  Felge
  vergrößert  werden  sell,  so  müssen  a)ie
Bestandtheile  dieses  Zuwachses  von  der
Art  seyn,  daß  sie  wenigstens  (und  zwar
normalmässig  nach  F.  31.)  zu  Konstitnirung
  eines  Majorate-Ueberschusses  verwendet
  werden  können.  Sie  müssen  b)  überdieß,
  wie  die  ältern  Majoratstheile,  schuldenfrei
  gemacht  werden,  und  dürfen  endlich
JD0)  (nach  G.  4%.)  dem  Pflichttheile  derjenigen
  nicht  zum  Abbruch  gereichen,  die  einen
solchen  von  diesem  Objekte  hätten  erhalten
können.

I.  68.  Es  sollen  a)  auch  diese  zur
Vergrößerung  eines  Masorats  bestimmten
  Güter  der  oben  (GP.  36)  angeordneten
  gerichtlichen  Bekanmmachung  unterliegen,
  und  b)  der  zur  Abbezahlung  der
auf  dem  Vergrößerungs-Objekte  liegenden
Schulden  einzureichende  Tilgungs-Plan  soll
mit  jenem  gleichfalls  immatrikulirt  werden.

§.  60.  In  Hinsicht  der  Förmlichkeiten
  wollen  Wir  die  besondere  Konsens-Enheilung,
  welche  bei  der  ersten  Begründung
  eines  Majorats  nöthig  ist,  für  die
Vergrößerungsfälle  als  supplirt  erklären.

I.  70.  Jeder  Masorats-Vergrößerungs-Worschlag
  muß  indessen  vor  allem
Unserem  Justiz-Ministerium  unter  Beobachtung
  dessen,  was  oben  G.  48.  vorgeschrieben

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ist,  vorgelegt  werden;  welches  diesen  Vorschlag
  an  die  in  Majorats-Sachen  angeordnete
  geheime  Raths-Kommission  zu  dem  in
der  Insiruktion  vorgeschriebenen  Verfahren
übergiebt.

II.  Titel.
Von  den  Rechten,  und  Pflichten  der
Majorats-Besiter.

 

I.  Absch  nitt.

Von  den  Rechten  der  Majorats-Besizer  und  ihter
  Angehörigen,  vorzüglich  in  Beziehung
  auf  ihre  Personen.

§.  71.  Die  Masorats-Besizer  nehmen
in  Gemäßheit  des  Titel  I.  O.  5.  der  Konstitution
  des  Reichs  einen  verhältnißmässigen

Antheil  an  den  allgemeinen  Versammlungen,

  Kreis-Deoutatienen,

  dann  der  National-Repräsentation:
  und  als  die  grösseren  Güterbesizer
  erkldren  Wir  dieselben  dergestalt  für
geborne  Mitglieder  der  genannten

Versammlungen,  daß  in  den  allgemeinen

Versammlungen  Sämrliche  aufgenommen

werden:  in  den  Kreis-Deputationen  und

der  Rational-Repräsentation  aber  die  mindere
  Hälfte  aus  ihnen,  und  den  adelichen
  Besizern  künftig  bleibender  Kanzleilehen
  bestehen  solle,  welche  Wir  in  diesen,
  wie  in  den  nachfolgenden  Vorzügen  den

Masorats=  Besigern  gleichgehalten  wissen

wollen.

#.  72.  Sie  genjeßen  nach  der  Verordnung
  vom  14.  Dezember  1808.  (Rggsbl.