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September 1808 geschlossenen Vertrage
herruͤhren.
III. Abschnittt.
Von der Vergroͤsserung der Majorate.
§. 607. Wem ein Masorat in der Felge
vergrößert werden sell, so müssen a)ie
Bestandtheile dieses Zuwachses von der
Art seyn, daß sie wenigstens (und zwar
normalmässig nach F. 31.) zu Konstitnirung
eines Majorate-Ueberschusses verwendet
werden können. Sie müssen b) überdieß,
wie die ältern Majoratstheile, schuldenfrei
gemacht werden, und dürfen endlich
JD0) (nach G. 4%.) dem Pflichttheile derjenigen
nicht zum Abbruch gereichen, die einen
solchen von diesem Objekte hätten erhalten
können.
I. 68. Es sollen a) auch diese zur
Vergrößerung eines Masorats bestimmten
Güter der oben (GP. 36) angeordneten
gerichtlichen Bekanmmachung unterliegen,
und b) der zur Abbezahlung der
auf dem Vergrößerungs-Objekte liegenden
Schulden einzureichende Tilgungs-Plan soll
mit jenem gleichfalls immatrikulirt werden.
§. 60. In Hinsicht der Förmlichkeiten
wollen Wir die besondere Konsens-Enheilung,
welche bei der ersten Begründung
eines Majorats nöthig ist, für die
Vergrößerungsfälle als supplirt erklären.
I. 70. Jeder Masorats-Vergrößerungs-Worschlag
muß indessen vor allem
Unserem Justiz-Ministerium unter Beobachtung
dessen, was oben G. 48. vorgeschrieben
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ist, vorgelegt werden; welches diesen Vorschlag
an die in Majorats-Sachen angeordnete
geheime Raths-Kommission zu dem in
der Insiruktion vorgeschriebenen Verfahren
übergiebt.
II. Titel.
Von den Rechten, und Pflichten der
Majorats-Besiter.
I. Absch nitt.
Von den Rechten der Majorats-Besizer und ihter
Angehörigen, vorzüglich in Beziehung
auf ihre Personen.
§. 71. Die Masorats-Besizer nehmen
in Gemäßheit des Titel I. O. 5. der Konstitution
des Reichs einen verhältnißmässigen
Antheil an den allgemeinen Versammlungen,
Kreis-Deoutatienen,
dann der National-Repräsentation:
und als die grösseren Güterbesizer
erkldren Wir dieselben dergestalt für
geborne Mitglieder der genannten
Versammlungen, daß in den allgemeinen
Versammlungen Sämrliche aufgenommen
werden: in den Kreis-Deputationen und
der Rational-Repräsentation aber die mindere
Hälfte aus ihnen, und den adelichen
Besizern künftig bleibender Kanzleilehen
bestehen solle, welche Wir in diesen,
wie in den nachfolgenden Vorzügen den
Masorats= Besigern gleichgehalten wissen
wollen.
#. 72. Sie genjeßen nach der Verordnung
vom 14. Dezember 1808. (Rggsbl.