Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

W9.  45

Im  Falle  durch  Krankheit,  Unglück,  Pfändung  u.  dgl.  ein  Abgang  der  eingeführten
Zugochsen  aus  dem  betreffenden  Wirthschaftsbetriebe  innerhalb  der  im  Vorstehenden  bezeichneten
  Zeit  von  drei  Monaten  eintreten  sollte,  ist  hievon  binnen  12  Stunden  durch  den  betreffenden
  Grenzbezirksbewohner  der  nächsten  Zollbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

§  5.

Bewohner  des  Grenzbezirkes,  welche  Zugochsen  zum  ermäßigten  Zollsatze  eingeführt
haben,  sind  verpflichtet,  während  des  im  §  4  bezeichneten  Zeitraumes  von  drei  Monaten
den  Organen  der  Zollverwaltung  die  bezüglichen  Viehstücke  auf  Erfordern  jeder  Zeit  zur
Besichtigung  vorzuzeigen  und  zu  diesem  Zwecke  die  Stallungen  u.  dgl.,  in  welchen  die
fraglichen  Zugochsen  untergebracht  sind,  zum  Betreten  zu  öffnen.

§  6.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen  den  Strafbestimmungen

  in  §§  135  ff.  des  Vereinszollgesetzes.

§  7.
Durch  die  gegenwärtigen,  sofort  in  Kraft  tretenden  Bestimmungen  werden  die  aus
seuchenpolizeilichen  Gründen,  sowie  die  sonstigen  zur  Kontrole  des  Verkehrs  mit  Vieh  im
Grenzbezirke  und  des  Grenzverkehrs  mit  Vieh  erlassenen  Vorschriften  nicht  berührt.

München,  den  13.  März  1892.

Dr.  Frhr.  v.  Riedel.
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Schneider.

Nr.  3902.

Bekanntmachung  ,  die  hausgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Einführung  von  Schiedsgerichten
im  fürstlichen  Hause  Oettingen-Wallerstein  betreffend.

t#.  Staatsministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Zu  Folge  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Luitpold,  des  Königreiches  Bayern  Verweser,  wird  nachstehend  der  von  sämmtlichen
Stammesgenossen  des  fürstlichen  Hauses  Oettingen-Wallerstein  zu  den  Hausgesetzen  vom
24.  Juni  1866  (Negierungeblatt  1870  S.  1337  ff.)  und  1.  November  1884  (Gesetz-12