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1) den bestimmten Tagelohn
2) von den durch ihn eingebrachten Chausseedefraudationo und Polizeicontraventionsfällen
1½ der Strafen.
3) alle 2 Jahre einen Rock von grauem Tuche mit grünem Kragen, Aufschlägen
und Revers sowie eine Mütze mit Gocarde und Löwen, oder
dafür 12 Thlr. Pl.
4)0 unentgeldliche Vehandimg und Medicin in Krankheitsfällen, sowie vom
7ten Tage des Krankseins ab läglich — Thir. 2 Sgr. 6 Pf. Krankenlohn,
5) im Falle überkommender Dienstunfähigkeit, wenn diese nicht Folge von
Trunk ist, nach Ermessen hoher bandeoregierung 24 bio 36 Thlr.
— Sgr. — Pfx.. jährliche Pension.
S. 19.
Strafbestimnung.
Hinsichtlich der Strafbestimmungen kommen auch bei dem Snaßenmeisler die
ß. 19. der Aufseher-Instruction in Geltung.
g. 20.
Kündigung des Dienstverhältulsses.
Der auf Vorschlag der Straßenban-Insprction von Fürstlicher Landesregierung
bestellte Straßenmeister konn nach einmonatlicher Kündigung entlassen werden,
ebenso steht auch ihm selbst frei, srinen Dienst auszugeben, er ist sedoch gehalten
ebenfalls 4 Wochen zuvor seinen beabsichtigten Auêtritt bei Fürstlicher bandesregierung
anzuzeigen.
Greiz, den 26. October 1359.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.
K. v. Guldeen. Crispendorf.