Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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1)  den  bestimmten  Tagelohn

2)  von  den  durch  ihn  eingebrachten  Chausseedefraudationo  und  Polizeicontraventionsfällen
  1½  der  Strafen.

3)  alle  2  Jahre  einen  Rock  von  grauem  Tuche  mit  grünem  Kragen,  Aufschlägen
  und  Revers  sowie  eine  Mütze  mit  Gocarde  und  Löwen,  oder
dafür  12  Thlr.  Pl.

4)0  unentgeldliche  Vehandimg  und  Medicin  in  Krankheitsfällen,  sowie  vom
7ten  Tage  des  Krankseins  ab  läglich  —  Thir.  2  Sgr.  6  Pf.  Krankenlohn,


5)  im  Falle  überkommender  Dienstunfähigkeit,  wenn  diese  nicht  Folge  von
Trunk  ist,  nach  Ermessen  hoher  bandeoregierung  24  bio  36  Thlr.
—  Sgr.  —  Pfx..  jährliche  Pension.

S.  19.
Strafbestimnung.
Hinsichtlich  der  Strafbestimmungen  kommen  auch  bei  dem  Snaßenmeisler  die
ß.  19.  der  Aufseher-Instruction  in  Geltung.
g.  20.
Kündigung  des  Dienstverhältulsses.

Der  auf  Vorschlag  der  Straßenban-Insprction  von  Fürstlicher  Landesregierung
bestellte  Straßenmeister  konn  nach  einmonatlicher  Kündigung  entlassen  werden,
ebenso  steht  auch  ihm  selbst  frei,  srinen  Dienst  auszugeben,  er  ist  sedoch  gehalten
ebenfalls  4  Wochen  zuvor  seinen  beabsichtigten  Auêtritt  bei  Fürstlicher  bandesregierung
  anzuzeigen.

Greiz,  den  26.  October  1359.

Fürstl.  Reuß-Plauische  Landesregierung  das.
Otto.

K.  v.  Guldeen.  Crispendorf.