Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

Verbindung
8  Reallast.

1109  Der  zu  einer  Reallast  Berechtigte  kann
bestimmen,  daß  das  Recht  nur  mit

einem  der  Teile  verbunden  sein  soll.
Die  Bestimmung  hat  dem  Grundbuchamte

  gegenüber  zu  erfolgen  und

bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;
  die  Vorschriften  der  88  876,
878  finden  entsprechende  Anwendung.

Veräußert  der  Berechtigte  einen  Teil

des  Grundstücks,  ohne  eine  solche  Bestimmung
  zu  treffen,  so  bleibt  das
Recht  mit  dem  Teile  verbunden,  den
er  behält.

Gereicht  die  Reallast  nur  einem

der  Teile  zum  Vorteile,  so  bleibt  sie

mit  diesem  Teile  allein  verbunden.

1111  Eine  zu  Gunsten  einer  bestimmten
Person  bestehende  Reallast  kann  nicht
mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke
  verbunden  werden.

Sachen.
94—96  s.  Sachen  —  Sachen.
Testament.

2172  V.  einer  vermachten  Sache  mit  einer
anderen  Sache  s.  Erblasser  —  Testament.
  «

Vertrag.

150  Eine  Annahme  des  Antrags  auf
Schließung  eines  Vertrags  unter  Erweiterungen,
  Einschränkungen  oder
sonstigen  Anderungen  gilt  als  Ablehnung
  verbunden  mit  einem  neuen
Antrage.

Vorkaufsrecht.

1103  Ein  zu  Gunsten  einer  bestimmten
Person  bestehendes  Vorkaufsrecht  kann
nicht  mit  dem  Eigentum  an  einem
Grundstücke  verbunden  werden.

Verbleib.

Erbe.
2027,  2028  Auskunft  über  den  V.  von
Erbschaftsgegenständen  s.  Erbe  —  Erbe.
Erbschein.

2362  Auskunft  über  den  V.  von  Erbschafts-  )

153

2263

 

—  Verbot
8  gegenständen  s.  Erbsehein  —  Erbschein.

Verbot  s.  auch  Veräusserungsverbot.
Bereicherung.

817,  819  Verstoß  gegen  ein  g.  V.  oder
gegen  die  guten  Sitten  s.  Bereicherung
  —  Bereicherung.

Besitz.
Verbotene  Eigenmacht  s.  Eigenmacht
—  Besitz.

Ehe.

1309—1315,  1327—1329  V.  der  Ehe  .

Ehe  —  Ehe.
Eigentum.

904—906  Nichtberechtigung  des  Eigentümers
  eines  Grundstücks,  notwendige
oder  unschädliche  Einwirkungen  auf
dasselbe  zu  verbieten  s.  Eigentum  —
Eigentum.

958  Das  Eigentum  an  einer  herrenlosen
beweglichen  Sache  wird  nicht  erworben,
  wenn  die  Aneignung  g.  verboten
  ist  ..  ..

69  Einführungsgesetz  s.  Eigentum
Eicgentum.
8
2300  Erbvertrag  s.  Testament  2263.
1018  Grunddienstbarkeit  s.  Grunddienstbarkel#t
  —  Grunddienstbarkeit.
Handlung.
Unerlaubte  Handlungen  s.  Handlung.
Testament.
2171  Verstoß  eines  Vermächtnisses  gegen

ein  g.  V.  s.  Erblasser  —  Testament.
Eine  Anordnung  des  Erblassers,  durch
die  er  verbietet,  das  Testament  alsbald
  nach  seinem  Tode  zu  eröffnen,
ist  nichtig.

Verein.
Die  Verwaltungsbehörde  kann  gegen
die  Eintragung  eines  Vereins  Einspruch
  erheben,  wenn  der  Verein  nach
dem  öffentlichen  Vereinsrecht  unerlaubt
  ist  oder  verboten  werden  kann
oder  wenn  er  einen  politischen,  sozial-61