Neuntes Kapitel.
Sonderverfassungen.
Von den Formen der Gau- und Stammverfassung kommen
in einzelnen Fällen Abweichungen vor, die etwa durch Nachbarschaft
oder durch geringen oder grossen Umfang der Völkerschaft
herbeigeführt werden. Über die Einzelheiten sind jedoch
nur Bruchstücke überliefert.
Ein Stamm, Ein Gau.
Besteht ein Stamm nur in Einem Gau, so werden sich die
Verfassungsformen entsprechend vereinfachen. Dies mag bei den
Fosen, einem Nebenstamm der Cherusker, der Fall sein. Germ. 36.
Fürsten und Senat.
An die Stelle der Landesgemeinde tritt nach Caesar bei
einzelnen Stämmen ein Senat, der neben den Gaufürsten aus
weitern zahlreichen Gliedern besteht, bei den Ubiern aus den
principes ac senatus, bei den Nerviern aus sexcenti senatores,
Mitteilungen, denen sich nach Tacitus bei den Friesen magistratus
und senatus anschliessen. Soweit man sieht, entscheiden
Fürsten und Senat über res majores, die der Ubier über die Abtretung
von Gebiet zur Ansiedlung Gall. IV 11; II 16, 28.
Ann. IX 19.
Der Senat ist eine über das Gallierland verbreitete Ein-