Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

Neuntes  Kapitel.

Sonderverfassungen.

Von  den  Formen  der  Gau-  und  Stammverfassung  kommen
in  einzelnen  Fällen  Abweichungen  vor,  die  etwa  durch  Nachbarschaft
  oder  durch  geringen  oder  grossen  Umfang  der  Völkerschaft
  herbeigeführt  werden.  Über  die  Einzelheiten  sind  jedoch
nur  Bruchstücke  überliefert.

Ein  Stamm,  Ein  Gau.
Besteht  ein  Stamm  nur  in  Einem  Gau,  so  werden  sich  die
Verfassungsformen  entsprechend  vereinfachen.  Dies  mag  bei  den
Fosen,  einem  Nebenstamm  der  Cherusker,  der  Fall  sein.  Germ.  36.

Fürsten  und  Senat.

An  die  Stelle  der  Landesgemeinde  tritt  nach  Caesar  bei
einzelnen  Stämmen  ein  Senat,  der  neben  den  Gaufürsten  aus
weitern  zahlreichen  Gliedern  besteht,  bei  den  Ubiern  aus  den
principes  ac  senatus,  bei  den  Nerviern  aus  sexcenti  senatores,
Mitteilungen,  denen  sich  nach  Tacitus  bei  den  Friesen  magistratus
  und  senatus  anschliessen.  Soweit  man  sieht,  entscheiden
Fürsten  und  Senat  über  res  majores,  die  der  Ubier  über  die  Abtretung
  von  Gebiet  zur  Ansiedlung  Gall.  IV  11;  II  16,  28.
Ann.  IX  19.

Der  Senat  ist  eine  über  das  Gallierland  verbreitete  Ein-