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aber konnte ich mich uͤberwinden, auch das zweite, in eben
derselben Sache erstattete, reichshofräthliche Gutachten hinwegzulassen,
da es für die Eregese und das volle Verständniß
jenes neuesten Fundamentalgesetzes der wirtembergischen Lande
fast unentbehrlich ist. Mögen immerhin einige Stellen darin
seyn, deren Bekanntmachung Diesem und Jenem bedenklich
scheint!
Offenbar hat nur das, was seit zwei Jahren jenseits des
Rheins vorgegangen, jenen mannichfaltigen Bedenklichkeiten,
die vorher schon in manchen deutschen Staaten gegen die einreißende
sogenannte Publicität mehr oder weniger erwacht waren,
hie und da bei Fürsien und Ministerien eine so widernatürliche
Stärke gegeben, daß man jede eifrige Erklärung zu
Gunsten der Publicität für halb verdächtig ansieht. Bei etwas
weniger Vorurtheil hätte man aus diesem großen neuesten Phänomen
gerade das Gegentheil schließen müssen, und die Leichtigkeit,
womit man die endlich losbrechenden Wirkungen einer
schon seit Langem her pressenden Unterdrückung als Wirkungen
der Publicität ansieht, ist ein trauriges Beispiel, wie schwer
selbst die klarsten historischen Belehrungen dem, der einmal
seine Partie genommen, zu Sinne kommen mögen.
Es ist ein großes Glück der wirtembergischen Landes-Konstitution,
daß, so lange irgend nur die Hauptpartien derselben
unverdreht und unangegriffen bleiben, und selbst noch, wenn
hie und da Manches aus seinen Fugen gewichen, daß nie doch,
und dieß der Verfassung zufolge, eine lange dauernde Verheimlichung
der für das allgemeine Wohl interessanten Dinge
sich ereignen kann. Das ständische Repräsentationssystem ist
dort so vortrefflich eingerichtet, als in keinem aller übrigen
deutschen Länder, denn meines Wissens in keinem aller übrigen
hat der sogenannte dritte Stand seine so vollständige