Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Meußische  Gesetzsammlung

*  Nr.  38.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Bergwerksbetrieb  ausländischer  juristischer
Personen  und  den  Geschäftsbetrieb  außerpreußischer  Gewerkschaften,  S.  7977.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungsamtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  usw.,  S.  708.

 

 

 

(Nr.  11006.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Cesetzes  über  den  Bergwerksbetrieb  ausländischer
  juristischer  Personen  und  den  Geschäftsbetrieb  außerpreußischer
Gewerkschaften.  Vom  11.  Dezember  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  auf  Grund  des  9  2  Abs.  1  des  Gesetzes  über  den  Bergwerksbetrieb
ausländischer  juristischer  Personen  und  den  Geschäftsbetrieb  außerpreußischer  Gewerkschaften,
  vom  23.  Juni  1909  (Gesetzsamml.  S.  619),  was  foldgt:

Gewerkschaften,  die  in  einem  anderen  Bundesstaat  ihren  Sitz  haben,  wird
die  nach  §  2  Abs.  1  des  vorgenannten  Gesetzes  erforderliche  Genehmigung  zum  Erwerbe
  von  Grundstücken,  Bergwerkseigentum,  unbeweglichen  Bergwerksanteilen
und  selbständigen  Abbaugerechtigkeiten  von  den  zuständigen  Ministern  erteilt.

Bedarf  der  Erwerb  zugleich  einer  Genehmigung  auf  Grund  des  Artikel  6
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  so  wird  die  Genehmigung
vom  König  erteilt.

·  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Dezember  1909.

(.  S)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Frhr.  v.  Rheinbaben.
Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  v.  Arnim.  v.  Moltke.
Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.  v.  Heeringen.

 

 

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Gesetzsammlung  1909.  (Nr.  11006.)  118
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1909.