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Sämmtliche Polizeibehörden werden angewiesen, die Beobachtung der obigen Anordnungen
strenge zu überwachen und gegen etwaige Verfehlungen wider dieselben sogleich
auf die geeignete Weise einzuschreiten, gleichzeitig aber hievon dem Ministerium des
Innern Anzeige zu erstatten.
Stuttgart, den 11. Januar 1870.
Geßler.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Bekanntmachung zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteuerung des
Zuckers betreffend.
Zur Ausführung des Zollvereinsgesetzes vom 1. Juli 1869, die Besteuerung des
Zuckers betreffend (Reg. Blatt Seite 209), hat der Bundesrath des Zollvereins am
20. Dezember v. J. eine Reihe von Beschlüssen gefaßt, von welchen unter Bezugnahme
auf die Verfügung des Finanzministeriums vom 24. August 1869 (Reg. Blatt Seite
359 ff.) die nachstehenden zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
1) Die zur Ausführung des gedachten Gesetzes von dem Ausschusse des Bundesraths
für Zoll= und Steuerwesen am 19. August 1869 beschlossenen Maßregeln,
welche ihrem wesentlichen Juhalte nach in die Verfügung vom 24. August übergegangen
sind, haben die vorbehaltene Genehmigung des Bundesraths des Zollvereins
erhalten.
2) Zu §. 2 des Gesetzes und Ziffer 1 der Verfügung vom 24. August 1869.
Das Nebenzollamt I. Rothenburgsort in dem Hauptamtsbezirk Wandsbeck
der Preußischen Provinz Schleswig-Holstein ist zur Abfertigung von eingehendem
Zucker aller Art ermächtigt und mit Mustertypen versehen worden.
Sodann wurde an das Präsidium das Ersuchen gerichtet, die offiziellen Mustertypen
auch dem Publikum zugänglich zu machen und demselben, soweit die