Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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S.  5.

Sämmtliche  Polizeibehörden  werden  angewiesen,  die  Beobachtung  der  obigen  Anordnungen
  strenge  zu  überwachen  und  gegen  etwaige  Verfehlungen  wider  dieselben  sogleich
auf  die  geeignete  Weise  einzuschreiten,  gleichzeitig  aber  hievon  dem  Ministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten.

Stuttgart,  den  11.  Januar  1870.
Geßler.

8)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.

a)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes  vom  1.  Juli  1869,  die  Besteuerung  des
Zuckers  betreffend.

Zur  Ausführung  des  Zollvereinsgesetzes  vom  1.  Juli  1869,  die  Besteuerung  des
Zuckers  betreffend  (Reg.  Blatt  Seite  209),  hat  der  Bundesrath  des  Zollvereins  am
20.  Dezember  v.  J.  eine  Reihe  von  Beschlüssen  gefaßt,  von  welchen  unter  Bezugnahme
auf  die  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  24.  August  1869  (Reg.  Blatt  Seite
359  ff.)  die  nachstehenden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden:

1)  Die  zur  Ausführung  des  gedachten  Gesetzes  von  dem  Ausschusse  des  Bundesraths
  für  Zoll=  und  Steuerwesen  am  19.  August  1869  beschlossenen  Maßregeln,
welche  ihrem  wesentlichen  Juhalte  nach  in  die  Verfügung  vom  24.  August  übergegangen
  sind,  haben  die  vorbehaltene  Genehmigung  des  Bundesraths  des  Zollvereins
  erhalten.

2)  Zu  §.  2  des  Gesetzes  und  Ziffer  1  der  Verfügung  vom  24.  August  1869.

Das  Nebenzollamt  I.  Rothenburgsort  in  dem  Hauptamtsbezirk  Wandsbeck
der  Preußischen  Provinz  Schleswig-Holstein  ist  zur  Abfertigung  von  eingehendem
  Zucker  aller  Art  ermächtigt  und  mit  Mustertypen  versehen  worden.

Sodann  wurde  an  das  Präsidium  das  Ersuchen  gerichtet,  die  offiziellen  Mustertypen
  auch  dem  Publikum  zugänglich  zu  machen  und  demselben,  soweit  die