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Es sind jedoch hieraus von den Betriebsmitteln
nur die Kosten ganzer Lokomotiven und Wagen,
von den Oberbaumaterialien dagegen auch die
Kosten einzelner Stücke zu bestreiten. Der Ersatz
einzelner Teile von Betriebsmitteln (Siederohre
usw.) muß auf Rechnung des Betriebsfonds erfolgen.
In den Erneuerungsfonds fließen: *
1. Der Erlös aus den entsprechenden abgängigen
Materialien,
. die Zinsen des Fonds selbst, Z
. eine aus den Überschüssen der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben zu entnehmende
jährliche Rücklage.
Lassen die Betriebsergebnisse eines Jahres die
Deckung der Rücklagen zum Erneuerungsfonds
(Ziffer 3) nicht oder nicht vollständig zu, so ist
das Fehlende aus den Überschüssen des oder der
folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen
hiervon sind mit Genehmigung des
Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.
Wenn der Erneuerungsfonds nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde eine ausreichende Höhe erlangt
hat, kann auf Antrag der Unternehmerin
von der Zuführung weiterer Rücklagen zum Erneuerungsfonds
zeitweilig abgesehen werden.
II. Der Spezialreservefonds dient zur Bestreitung
von Ausgaben, die durch außergewöhnliche
Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen
werden.
Diesem Fonds sind juzuführen:
1. der Betrag der verfallenen nicht abgehobenen
Dividenden und Zinsen,
2. die Zinsen des Fonds selbst,
3. eine aus dem Reinertrage zu entnehmende
jährliche Rücklage.
Erreicht der Spezialreservefonds den Betrag
von 5 95 des Anlagekapitals, so können mit Zustimmung
der Genehmigungsbehörden für die
Dauer dieses Bestandes weitere Rücklagen unterbleiben.
Die Genehmigungsbehörden können von der
Pflicht zur Ansammlung eines Spezialreservefonds
ganz befreien, wenn und solange die Erreichung
seines Zweckes durch die Zugehörigkeit
zu einem für zuverlässig erachteten Versicherungsunternehmen
gewährleistet ist.
III. Der Erneuerungsfonds und der Spezialreservefonds
sind sowohl voneinander, als auch von
anderen Fonds des Unternehmens getrennt zu
verwalten.
Die zu jenen Fonds zu vereinnahmenden Beträge
sind, sofern sie nicht sofort zur Verwendung
gelangen, in Wertpapieren, die bei der Reichsbank
beleihbar sind, zinstragend anzulegen.
Ein Viertel des Bestandes des Erneuerungsund
des Spezialreservefonds muß aus Staatspapieren
(preußischen Staats= oder Reichsanleihen)
bestehen. Solange, bis ein Viertel dieser
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beiden Fonds aus solchen Werten besteht, * je
ein Drittel der jährlichen Rücklagen für diese
Fonds in jenen Staatspapieren anzulegen.
IV. Die Anordnungen über die Höhe der Rücklagen
zum Erneuerungs= und Spezialreservefonds
sind einem besonderen Regulative vorbehalten,
das von der Unternehmerin der Aufsichtsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen ist. Das
Regulativ wird in Zeiträumen von fünf
einer Nachprüfung hinsichtlich der
der bisherigen Sätze sowie der
unterzogen werden. Dabei kommen
gen, Anderungen der Betriebsweise usw., welche
innerhalb einer fünfjährigen Periode vorge-—
sind, erst für die nächste Periode in Betracht.
10. Bei allen großes Aufsehen erregenden Unfällen
hat der Betriebsleiter der Kleinbahn oder
dessen örtlicher Vertreter dem Minister der öffentlichen
Arbeiten unmittelbar telegraphisch Meldung
zu erstatten unter kurzer Anführung der
Einzelheiten und der Ursache des Unfalles.
11. Die Bahnen sind mit ihren sämtlichen Anlagen
stets in gutem, dem jeweiligen Betriebe entsprechenden
Zustande zu erhalten. Zu entsprechender
Sicherstellung ist auf Erfordern der Aufsichtsbehörde
eine Kaution zu leisten, welche jedoch ein
Prozent (1 Prozent) des Anlagekapitals nicht
überschreiten darf.
Desgleichen behält sich die Aufsichtsbehörde die
Befugnis vor, die Aufrechterhaltung des erdnungsmäßigen
Betriebes durch Geldstrafen zu
serzwingen, welche jedoch in ihrer Gesamthöhe
10 Prozent des Anlagekapitals nicht zu überschreiten
haben.
12. Die gesamte Leitung des Baues ist einer
dazu geeigneten und für die Ausführung desselben
nach Maßgabe der in vorstehendem gegebenen
Bestimmungen verantwortlichen Persönlichkeit
zu übertragen, welche der Aufsichtsbehörde
namhaft zu machen ist.
13. Die Fahrgeschwindigkeit wird derart festgesetzt,
daß mehr als 30 Kilometer in der Stunde
nicht zurückgelegt werden dürfen.
Außerdem bleibt vorbehalten, eine weitere Ermäßigung
der Fahrgeschwindigkeit im Umkreise
uUnübersichtlicher und besonders gefährlicher Übergänge
vorzuschreiben.
14. Erhöhungen der Beförderungspreise sind
mindestens 14 Tage vor ihrer Einführung durch
das Kreisblatt sowie durch Aushang und zwar
der Personenbeförderungspreise in den Personenbahnhöfen,
der Güterbeförderungspreise in den
zur Güterabfertigung bestimmten Räumen zur
böffentlichen Kenntnis zu bringen.
15. Die Unternehmerin ist verpflichtet, für die
zu 1à—d genannten Kleinbahnen eine gemeinschaftliche
Rechnung über das Betriebsergebnis
aller Strecken zu führen, aus welcher der Rein-