Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Die  Fassung  des  Pfändungsbeschlusses  im  Falle  ber  Pfändung  2c.  615

der  gentumerhyboihel  erfolgt  (RG.  70  S.  278;  du  Chesne,  KGBl.  07
S.  121;  a.  M.  Mayer  a.  a.  O.  S.  110  ff.)  Es  'gilt  daher  das  oben  Gesagte.
Die  Pfändung  ist  jedoch  neben  der  Pfändung  der  Eigentümerhypothek  selbst  überflüssig;
  denn  das  Pfandrecht  an  der  Eigentümerhypothek  erstreckt  sich  ohne  weiteres
  auch  auf  den  Erlösanspruch.

b)  Die  Pfändung  des  Erlösanspruchs  nach  dem  Zuschlage.  Diese  Pfändung
  erfolgt  in  den  Formen  der  Pfändung  einer  Geldforderung.  Allerdings
setzt  sich  kraft  des  Grundsatzes  der  Surrogation  (§  92  Abs.  1  8VG.)  das  Hypothekenrecht
  als  solches  an  dem  Erlöse  fort  (Jaeckel-Güthe,  ZVG.  3.  Aufl.
892  A.  1;  ähnlich  RE.  69  S.  251  oben:  70  S.  281;  71  S.  404  f.,  insbesondere
S.  412;  76  S.  316  zanders  früher:  RG.  55  S.  264;  63  S.  216  za.  M.  OL.  Breslau,
OL.  17  S.  356;  du  Chesne,  Pos  Schr.  07  S.  2,  in  SeuffBl.  68  S.  211;
Samter,  Handbuch  der  Zwangsversteigerung  S.  59;  Enneccerus-  Ki  p  *
VWolff,  Hehrbuch  des  Bürgerlichen  Rechts  Bd.  2  S.  431  W.  11;  RGK.  5  1113
A.  Ga.  E.;  Hirsch,  Die  Übertragung  der  Rechtsausübung  S.  376ff..  Trotzdem
können  nicht  alle  Grundsätze  des  Hypothekenrechts  zur  Anwendung  gelangen,
weil  der  Gegenstand,  an  dem  das  Recht  haftet,  sich  ändert.  Aus  diesem  Grunde
scheidet  der  §  830  ZPO.  aus.  Denn  da  die  Eigentümerhypothek  gemäß  §§5  92
Abs.  1,  130  Abs.  1  Satz  1  3VG.  im  Grundbuche  zu  löschen  ist,  ist  die  Eintragung
eines  Pfandrechts  an  ihr,  wie  sie  der  §  830  Abs.  1  Satz  3  8PO.  für  Buchyhpotheken
  verlangt,  zweckwidrig.  Ebenso  ist  die  e  abe  des  HMothekenbries
(§J830  Abs.  1  Satz  1,  2  8P#O.)  nicht  tunlich,  weil  der  Brief  nach  §  127  Abs.  1  886
unbrauchbar  zu  machen  ist.  Versagen  hiernach  die  Regeln  des  Hypothekenrechts,
so  sind,  da  an  die  Stelle  des  Grundstücks  der  Anspruch  gegen  den  Ersteher  auf
Zahlung  des  Süleses,  tritt,  die  Grundsätze  deb  Pfändung  von  Geldforderungen.
anzuwenden  (RG.  70  S.  279,  auch  71  S.  180;  Mayer  a.  a.  O.  S.  105  ff.).
Es  greift  daher  der  §  829  820.  Platz.  *  Aiman  wird  hiernach  durch  die
Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner  bewirkt  (§829  Abs.3).
Der  Pfändungsbeschluß  hat  außer  der  Bezeichnung  des  Erlösanspruchs  dem  Versteigerungsschuldner
  zu  verbieten,  an  sich  zu  zahlen,  und  an  ihn  das  Gebot  zu  erlassen,
  sich  jeder  Verfügung  über  den  Erlösanspruch,  so  weit  er  ihm  infolge  der
Eigentümerhypothek  zusteht,  insbesondere  der  Einziehung  dieses  Anspruchs  zu
enthalten  (§  829  Abs.  1).  Darüber,  daß  Drittschuldner  des  Erlösanspruchs  nicht
der  Ersteher  oder  das  —*·.  sodern  der  Versteigerungsschuldner
selbst  ist,  s.  Jaeckel-Güthe  a  a.  O.  7  MA.  6.

Wird  nach  dem  Zuschlage  die  in  als  gepfändet  bezeichnet,
so  ist  die  Pfändung  zwar  ohne  weiteres  auf  den  Erlös  zu  beziehen,  weil  nach  dem
oben  Lesagten  das  Hypothekenrecht  auch  nach  dem  Zuschlage  noch  fortdauert
(RG.  71  S.  183  und  namentlich  75  S.  313;  a.  M.  OL.  Breslau,  OLG.  17
S.  *  Indessen  empfiehlt  es  sich,  daß  der  Vollstreckungsrichter,  wenn  er  den
Sachverhalt  kennt,  auf  eine  zweckentsprechende  Fassung  des  Pfändungsbeschlusses

hinwirkt.
II.  Die  Hilfsansprüche.

E  gibt  zwei  Arten  solcher  Anspriiche,  den  Berichtigungsanspruch  und  die
die  Übergabe  des  Hypothekenbriefs  betreffenden  Ansprüche.

1.  Der  Berichtigungsanspruch.

Es  handelt  sich  hier  um  den  Anspruch,  den  der  Eigentümer  gegen  den  Hypothesengläubiger
  auf  Zustimmung  zu  der  Umschreibung  der  Hypothek  auf  sich  hat
(§  894  BGB.).  Dieser  Anspruch  ist  allerdings,  wie  jeder  andere  Berichtigungsanspruch,
  nicht  selbständig  pfändbar.  Dagegen  nimmt  die  herrschende  Meinung