Die Fassung des Pfändungsbeschlusses im Falle ber Pfändung 2c. 615
der gentumerhyboihel erfolgt (RG. 70 S. 278; du Chesne, KGBl. 07
S. 121; a. M. Mayer a. a. O. S. 110 ff.) Es 'gilt daher das oben Gesagte.
Die Pfändung ist jedoch neben der Pfändung der Eigentümerhypothek selbst überflüssig;
denn das Pfandrecht an der Eigentümerhypothek erstreckt sich ohne weiteres
auch auf den Erlösanspruch.
b) Die Pfändung des Erlösanspruchs nach dem Zuschlage. Diese Pfändung
erfolgt in den Formen der Pfändung einer Geldforderung. Allerdings
setzt sich kraft des Grundsatzes der Surrogation (§ 92 Abs. 1 8VG.) das Hypothekenrecht
als solches an dem Erlöse fort (Jaeckel-Güthe, ZVG. 3. Aufl.
892 A. 1; ähnlich RE. 69 S. 251 oben: 70 S. 281; 71 S. 404 f., insbesondere
S. 412; 76 S. 316 zanders früher: RG. 55 S. 264; 63 S. 216 za. M. OL. Breslau,
OL. 17 S. 356; du Chesne, Pos Schr. 07 S. 2, in SeuffBl. 68 S. 211;
Samter, Handbuch der Zwangsversteigerung S. 59; Enneccerus- Ki p *
VWolff, Hehrbuch des Bürgerlichen Rechts Bd. 2 S. 431 W. 11; RGK. 5 1113
A. Ga. E.; Hirsch, Die Übertragung der Rechtsausübung S. 376ff.. Trotzdem
können nicht alle Grundsätze des Hypothekenrechts zur Anwendung gelangen,
weil der Gegenstand, an dem das Recht haftet, sich ändert. Aus diesem Grunde
scheidet der § 830 ZPO. aus. Denn da die Eigentümerhypothek gemäß §§5 92
Abs. 1, 130 Abs. 1 Satz 1 3VG. im Grundbuche zu löschen ist, ist die Eintragung
eines Pfandrechts an ihr, wie sie der § 830 Abs. 1 Satz 3 8PO. für Buchyhpotheken
verlangt, zweckwidrig. Ebenso ist die e abe des HMothekenbries
(§J830 Abs. 1 Satz 1, 2 8P#O.) nicht tunlich, weil der Brief nach § 127 Abs. 1 886
unbrauchbar zu machen ist. Versagen hiernach die Regeln des Hypothekenrechts,
so sind, da an die Stelle des Grundstücks der Anspruch gegen den Ersteher auf
Zahlung des Süleses, tritt, die Grundsätze deb Pfändung von Geldforderungen.
anzuwenden (RG. 70 S. 279, auch 71 S. 180; Mayer a. a. O. S. 105 ff.).
Es greift daher der § 829 820. Platz. * Aiman wird hiernach durch die
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt (§829 Abs.3).
Der Pfändungsbeschluß hat außer der Bezeichnung des Erlösanspruchs dem Versteigerungsschuldner
zu verbieten, an sich zu zahlen, und an ihn das Gebot zu erlassen,
sich jeder Verfügung über den Erlösanspruch, so weit er ihm infolge der
Eigentümerhypothek zusteht, insbesondere der Einziehung dieses Anspruchs zu
enthalten (§ 829 Abs. 1). Darüber, daß Drittschuldner des Erlösanspruchs nicht
der Ersteher oder das —*·. sodern der Versteigerungsschuldner
selbst ist, s. Jaeckel-Güthe a a. O. 7 MA. 6.
Wird nach dem Zuschlage die in als gepfändet bezeichnet,
so ist die Pfändung zwar ohne weiteres auf den Erlös zu beziehen, weil nach dem
oben Lesagten das Hypothekenrecht auch nach dem Zuschlage noch fortdauert
(RG. 71 S. 183 und namentlich 75 S. 313; a. M. OL. Breslau, OLG. 17
S. * Indessen empfiehlt es sich, daß der Vollstreckungsrichter, wenn er den
Sachverhalt kennt, auf eine zweckentsprechende Fassung des Pfändungsbeschlusses
hinwirkt.
II. Die Hilfsansprüche.
E gibt zwei Arten solcher Anspriiche, den Berichtigungsanspruch und die
die Übergabe des Hypothekenbriefs betreffenden Ansprüche.
1. Der Berichtigungsanspruch.
Es handelt sich hier um den Anspruch, den der Eigentümer gegen den Hypothesengläubiger
auf Zustimmung zu der Umschreibung der Hypothek auf sich hat
(§ 894 BGB.). Dieser Anspruch ist allerdings, wie jeder andere Berichtigungsanspruch,
nicht selbständig pfändbar. Dagegen nimmt die herrschende Meinung