Blaͤtter
für
echtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 6. Samstag, den 18. März 1843.
Von der richterlichen Verfügung auf unerhebliche
Einwendungen gegen bedingte Mandate,
insbesondere im Mlerkantilverkahren.
Läßt der Beklagte in dem durch ein bedingtes
Mandat eingeleiteten Verfahren die vorgesteckte
Feis verstreichen, ohne mit einer Bestreitung des
lägerischen Anspruchs einzukommen, so wird nun
auf weiteres Anrufen des Klägers das Mandat
— ohne Klausel — und mit Beifügung der Exekutionsandrohung
wiederholt 1). Dieses Inhäsivmandat
hat die Eigenschaft eines Urtheils.
Auf gleiche Weise wird verfahren, wenn der
Beklagte zwar in der vorgesteckten Frist resp. dem
anberaumten Termine Antwort gegeben hat, diese
Antwort aber, ohne Erklärung über die der Klage
zu Grunde liegenden Thatsachen, nur in offenbar
uUnerheblichen, zur Streitverzögerung vorgebrachten
Einwendungen besteht :). Auch in diesem Falle
wird nun das Mandat ohne Klausel wiederholt,
1) Bayer summar. Proz. ed. V, S. 18, Note 3. Komment.
zur GO. Bd. II, S. 201.
2) Quac enim non legilime Hunt, pro non faclis habentur.
Kreittmayr in den Anmerk. zur G. Kap. XV,
S. 1 lit. c.