Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Blaͤtter

für

echtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  6.  Samstag,  den  18.  März  1843.

Von  der  richterlichen  Verfügung  auf  unerhebliche
  Einwendungen  gegen  bedingte  Mandate,
insbesondere  im  Mlerkantilverkahren.

Läßt  der  Beklagte  in  dem  durch  ein  bedingtes

  Mandat  eingeleiteten  Verfahren  die  vorgesteckte
Feis  verstreichen,  ohne  mit  einer  Bestreitung  des
lägerischen  Anspruchs  einzukommen,  so  wird  nun
auf  weiteres  Anrufen  des  Klägers  das  Mandat
—  ohne  Klausel  —  und  mit  Beifügung  der  Exekutionsandrohung
  wiederholt  1).  Dieses  Inhäsivmandat
  hat  die  Eigenschaft  eines  Urtheils.

Auf  gleiche  Weise  wird  verfahren,  wenn  der
Beklagte  zwar  in  der  vorgesteckten  Frist  resp.  dem
anberaumten  Termine  Antwort  gegeben  hat,  diese
Antwort  aber,  ohne  Erklärung  über  die  der  Klage
zu  Grunde  liegenden  Thatsachen,  nur  in  offenbar
uUnerheblichen,  zur  Streitverzögerung  vorgebrachten
Einwendungen  besteht  :).  Auch  in  diesem  Falle
wird  nun  das  Mandat  ohne  Klausel  wiederholt,

1)  Bayer  summar.  Proz.  ed.  V,  S.  18,  Note  3.  Komment.
  zur  GO.  Bd.  II,  S.  201.

2)  Quac  enim  non  legilime  Hunt,  pro  non  faclis  habentur.
  Kreittmayr  in  den  Anmerk.  zur  G.  Kap.  XV,
S.  1  lit.  c.