Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

ist  füt  vie  moͤglichst  genaue  Einhaltung  der  auf  ein  Pfund  gehenden  Stuüͤckzabl  Sorge  zu
tragen  und  darf  die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  1  Procent  nicht  übersteigen.

Artikel  14.
Die  vertragenden  Staaten  wachen  sich  verbimlich:

a)  ihre  eigene  Silber=  und  Kupfer-Scheidemünze  niemals  gegen  den  ihr  beigelegten
Werth  berunterzusetzen,  auch  eine  Außercourssetzung  derselben  nur  dann  eintreten
zu  lassen,  wenn  eine  Einlösungsfrist  von  mindestens  4  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens
  drei  Monate  vor  ihrem  Ablaufe  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist;

)  dieselbe,  wenn  in  Folge  längerer  Circulation  und  Abnutzung  das  Gepräge  undeutlich
geworden  ist,  nach  demjenigen  Werthe,  zu  welchem  sie  in  Umlauf  gesetzt  ist,  allmählig
  zum  Einschmelzen  einzuziehen;

e)  auch  dieselbe  nach  dem  nemlichen  Werthe  in  näher  zu  bezeichnenden  Cassen  auf
Verlangen  gegen  grobe  in  ihren  Landen  coursfähige  Münze  umzuwechseln.

Die  zur  Umwechslung  angebotene  Summe  darf  jedoch  in  Silber-Scheidemönze  nicht
unter  40  Gulden,  in  Kupfer-Scheidemünze  nicht  unter  10  Gulden  betragen.

Artikel  15.
Niemand  darf  in  den  Landen  der  vertragenden  Staaten  genöthigt  werden,  eine
Zahlung,  welche  den  Wertb  der  kleinsten  groben  Silbermünze  erreicht,  in  Scheidemünze
anzunehmen.  #

Artikel  16.

Sämmtliche  vertragenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  in  dem  Zeitraum  vom
1.  Januar  1859  bis  1.  Januar  1864  von  den  im  Gebiete  des  süddeutschen  Münzvereins
geprägten  und  noch  umlaufenden  Sechs=  und  Dreikreuzerstücken  jäbrlich  den  Betrag  von
400,000  fl.,  und  zwar  in  der  Art  einzuziehen,  daß  ohne  Unterschied  des  Landesgepräges
vorzugsweise  diejenigen  Stücke,  welche  eine  frühere  Jahreszahl  als  die  von  1807  oder
keine  erkenntliche  Jahreszahl  tragen,  sovann  vie  sonstigen  älteren  und  abgenutzten  zum
Einzuge  gebracht  werden.  Der  bezeichnete  Betrag  wird  unter  die  contrahirenden  Staaten
nach  vemselben  Maßstabe  vertheilt,  nach  welchem  die  Zollrevenüen  zur  Vertbeilung
gelangen.