Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Körperschaften von Halle a. S. werden indessen nach der Einverleibung mit der 
Anwendung der für die Gemeindebeamten in Halle a. S. geltenden Besoldungs- 
grundsätze, soweit dieselben günstiger als die bisher in der Gemeinde Giebichenstein 
gültig gewesenen sind, beginnen und die danach sich ergebenden Gehaltsregulirungen 
Amäsch zur Durchführung bringen, so jedoch, daß die Gleichstellung spätestens 
in einem Zeitraume von 3 Jahren von der Vercidigng beider Gemeinden an 
erfolgt. Falls den Gemeindebeamten in Folge der Einverleibung solche Reben- 
einnahmen, welche aus ihnen von der Gemeindevertretung übertragenen Neben- 
ämtern zufließen, entzogen werden follten, ist ihnen dafür bei der Gehaltsregulirung 
eine anderweite entsprechende Gehaltsentschädigung, jedoch nicht über die skalen- 
mäßigen Gehaltssätze hinaus, zu gewähren. * 
Ebenso werden die zur Zeit der Einverleibung im Dienste der Gemeinde 
Giebichenstein befindlichen [öürrauhulfsrrteir in den Dienst der Stadtgemeinde 
Halle a. S. nach Maßgabe der für die vort beschäftigten Hülfsarbeiter bestehenden 
reglementarischen Bestimmungen übernommen. Eine Verkürzung der bisherigen 
Bezüge darf indessen auf keinen Fall stattfinden. 
K. 9. 
Die im Dienste der Gemeinde Giebichenstein zur Zeit der Vereinigung 
stehenden Lehrpersonen (Rektor, Lehrer und Lehrerinnen) werden von diesem 
Zeitpunkt ab bezüglich des Gehalts und der Ansprüche auf Pension, Wittwen- 
und Waisenversorgung den Lehrpersonen der Stadt Halle a. S. gleichgestellt. 
8. 10. . «.,s . 
In Giebichenstein muß nach der Eingemeindung ein besonderes Standesamt 
verbleiben. · 
G. 11. 
Falls nach der Eingemeindung höhere Schulen errichtet werden, ist eine 
derselben auf Giebichensteiner Gebiet oder in unmittelbarer Nähe der Grenze auf 
Hallischem Gebiete zu errichten. 
KG. 12. 
Für Neupflasterung und Unterhaltung öffentlicher Straßen im früheren 
Gemeindebezirke Giebichenstein muß, mit dem Jahre der Eingemeindung beginnend, 
10 Jahre lang die Summe von mindestens 35 000 — Fünf und dreißig 
Tausend — Mark jährlich aufgewendet werden. Bei Neupflasterungen sind 
Reihensteine zu verwenden. Auch müssen die Straßen Giebichensteins in einer 
dem Bedürfniß entsprechenden Weise gesprengt werden. 
H. 13. 
Der Wettinerplatz und die um denselben vorgesehenen Straßen sowie die 
Schmelzerstraße auf der Strecke von der verlängerten Hohestraße bis zum Wettiner- 
platz sind innerhalb längstens zweier Jahre nach dem Tage der Eingemeindung 
auszubauen.
	        
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