Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

70  Berufung  gegen  Bescheide  1.  bestrittene  Eidesleistungen.

ben  des  natürlichen  Gefühles  gegen  einen  Eid  salvis
  exceptionibus,  dessen  von  Gönner  erwähnt,

)

geleistete  Erfüllungseid  als  wirksam  geschworen  erachtet
  und  noch  ein  zweites  Mitglied,  Namens
Welser,  zu  dessen  Ergänzung  zugelassen  werden
müsse.  Als  diese  Sache  beim  obersten  Gerichtshofe
eingelaufen  war,  folgte  ihr  gleich  am  nächsten  Tage
ein  Antrag  der  Gemeinde  nach,  weil  der  eine  ihrer
vom  App.-Gerichte  zugelassenen  Schwurmänner  bedenklich
  krank  sei,  der  andere  nach  Amerika  auszuwandern
  im  Begriffe  stehe,  denselben  den  Eid  ohne
Vorzug  provisorio  modo  abzunehmen.  Der  oberste
Gerichtshof  erließ  darauf  den  15.  Mai  1852  die
Entschliebung,  wegen  zu  besorgenden  Verlustes  dieser
Personen  werde  als  Provisorium  verfügt,
den  beiden  Gem.-Gliedern  E.  und  W.  den  durch
das  frühere  Erkenntniß  auferlegten  Erfüllungseild
unverweilt  abzunehmen,  was  auch  sofort  geschah.
Nunmehr  erst  erfolgte  jenes  vorläufigen  Vollzuges
unerachtet  den  1.  Juli  1854  das  abändernde  Erkenntniß
  des  obersten  Gerichtshofes,  der  von  Vogler
im  J.  1836  abgeleistete  Ersüllungseid  sei  als  rile
geschehen  zu  erachten  und  habe  der  Austrägler
Welser  denselben  gleichfalls  noch  abzulegen,  indem
die  vom  App.-Gerichte  zugelassenen  Schwurmänner
wegen  fehlenden  Alters  für  nicht  hiezu  geeigenschaftet
  erklärt  wurden.  Der  von  diesen  bereits  zu  ewigem
  Gedächtniß  geleistete  Erfüllungseid  wurde  daher
wieder  kraftlos  und  darüber  hinweggegangen.  Wenn
der  oberste  Gerichtshof  hier  unbedenklich  fand,  jenen
provisorischen  Eid  auf  Spitz  und  Knopf  zu  stellen,
später  aber  selbst  wieder  half,  ihn  von  beiden  herabzustürzen,
  warum  sollte  es  einem  Untergerichte  nicht
erlaubt  sein,  einen  Eid  in  der  einfacheren  Form
auf  die  Gefahr  hin  abzunehmen,  daß  die  Obergerichte
  später  noch  den  Beizug  des  Geistlichen  oder
die  Synagoge  und  das  Sterbehemd  erforderlich  finden
  sollten:?  Vgl.  noch  Jordan  in  Weiske's
Rechtslexikon  Bd.  II  S.  162,  wo  die  Erhebung  des
Beweises  zu  ewigem  Gedächtniß  für  alle  Fälle  als
zulässig  empfohlen  wird,  in  welchen  ein  längerer