Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

—  116

Angerhehung.  der  Rechtsstreit  noch  anhängig,  so  ist  zu  Gunsten  desjenigen,
welcher  das  Recht  oder  das  Vorrecht  beansprucht  hat,  ein  Widerspruch  einzutragen.
Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  nierll,  wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig
erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  wird;  die  Kosten  der
Löschung  hat  der  Gegner  zu  tragen.

Artikel  23.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  Recht  getilgt  sei,  ohne  dies  urkundlich
nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  und  wenn  die  Tilgung  glaubhaft  gemacht
ist,  zugleich  ein  Widerspruch  einzutragen.

Artikel  24.

Soweit  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  geltend  gemachtes  Eigenthumsrecht
  oder  anderes  Recht  oder  Vorrecht,  eine  Verfügungsbeschränkung  oder
eime  Einwendung  nicht  zu  berücksichtigen  ist,  hat  das  Grundbuchamt  hiervon
demjenigen,  welcher  die  Berücksichtigung  verlangt  hat,  umverzüglich  Mittheilung
zu  machen.

Artikel  25.

Dies  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  einer  Ladung  und  die  Erfüllung
einer  jeden  dem  Geladenen  auferlegten  Verpflichtung  durch  Geldstrafen  bis  zum
Gesammtbetrage  von  einhundertfünfzig  Mark  erzwingen,  auch  im  Falle  des
Artikel  7  die  dort  bezeichneten  Nachweisungen  auf  Kosten  des  Säumigen  beschaffen.

Artikel  26.

Die  Bekanntmachung  der  Verfügungen  des  Grundbuchamt  ,  insbesondere
auch  der  angeordneten  Mittheilungen,  erfolgt  durch  Zustellung.  Die  Zustellung
wird  durch  die  Eröffnung  zu  Protokoll  ersetzt.

Bei  der  Zustellung  unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift
der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück  ist  der  Tag  der
Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift
zu  vermerken.  *21“

Socoweit  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme  begründen,
erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  nach  dem  Ennessen  des
Grundbuchamts  durch  Umlauf.

Artikel  27.

Bei  der  Zustelkung  durch  Aufgabe  zur  Post  wird  die  Zustellung  nicht  als
bewirkt  angesehen,  wenn  die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Hält  die
Person,  der  zugestellt  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deurschen  Reichs  auf,  so
ist  die  Sendung  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  zu  versehen.

Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Vorschriften  der  .  180
bis  184,  186  bis  189  der  Ciwilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Im
Uebrigen  gelten  für  sie  die  nachfolgenden  Voerschriften.