Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

166  Rechts=  und  Erbfähigkeit  der  nondum  concepti.
Rechts-  und  Erbfähigkeit  der  nondum  concepii.

Die  aufgeworfene  Frage  ist  von  größerer  practischer

  Bedeutung  im  Rechtsleben,  als  man  bei  der
Behandlung,  die  sie  erfahren,  vermuthen  sollte.  Insbesondere
  dem  Richter  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  ist  sie  häufig  Gegenstand  seiner  Rechtserwägung.
Nicht  selten  kommen  ihm  Testamente  unter,  in  welchen
neben  gegenwärtigen  Kindern  zukünftige  Sprößlinge
lebender  Personen  als  Erben  eingesetzt  werden,  ohne
daß  deren  Erzeugung  und  Geburt  absehbar  ist,  es
werden  dem  Hypothekenamte  Verträge  zum  Vollzuge
vorgelegt,  wonach  Eltern  ihren  vorhandenen  und  zukünftigen
  Kindern  Vermögen  abtreten;  sogar  Hypotheken
  werden  für  zukünftige  Kinder  bestellt.  Was
ist  nun  in  solchen  Fällen  Rechtens?
Nach  unserer  Erfahrung  hat  sich  bei  verschiedenen
Gerichten  die  Praxis  gebildet,  daß  man  auch  zukünftigen
  Kindern  Vormünder  bestellt,  bei  Verlassenschaftsbehandlungen
  daß  ganze  auf  den  betr.  Stamm
treffende  Vermögen  der  „Curatel“  überweist,  daß
dann  die  Curatelbehörde  solches  verwaltet  und  auch
nach  Großjährigkeit  der  lebenden  Antheilsberechtigten
zurückhält,  bls  die  Unmöglichkeit  der  Geburt  weiterer
Kinder  feststeht.

Gehören  zum  Nachlaß  Grundbesitz  oder  Hypotheken,
so  verlangt  man  vom  Hypothekenamte  Einschreibung
künftiger  Kinder  als  Eigenthümer  und  Gläubiger.

Ist  nun  ein  solches  Verfahren  haltbar  oder  nicht  ?
Das  Hypothekenamt  K.  war  letzterer  Ansicht.  A.
setzte  in  seinem  Testament  lebende  und  künftige  Kinder
einer  Tochter  zu  Miterben  ein.  Der  Nachlaß  bestand
  in  Grundbesitz  2c.  Behufs  Verlassenschaftsausßeinandersetzung
  wurde  der  Grundbesitz  theilweise  verkauft,
  obigen  Kindern  Hypothek  bestellt  und  Umschrelbung
  eines  andern  Theils  des  Grundbesitze
requtrirt.  -