166 Rechts= und Erbfähigkeit der nondum concepti.
Rechts- und Erbfähigkeit der nondum concepii.
Die aufgeworfene Frage ist von größerer practischer
Bedeutung im Rechtsleben, als man bei der
Behandlung, die sie erfahren, vermuthen sollte. Insbesondere
dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist sie häufig Gegenstand seiner Rechtserwägung.
Nicht selten kommen ihm Testamente unter, in welchen
neben gegenwärtigen Kindern zukünftige Sprößlinge
lebender Personen als Erben eingesetzt werden, ohne
daß deren Erzeugung und Geburt absehbar ist, es
werden dem Hypothekenamte Verträge zum Vollzuge
vorgelegt, wonach Eltern ihren vorhandenen und zukünftigen
Kindern Vermögen abtreten; sogar Hypotheken
werden für zukünftige Kinder bestellt. Was
ist nun in solchen Fällen Rechtens?
Nach unserer Erfahrung hat sich bei verschiedenen
Gerichten die Praxis gebildet, daß man auch zukünftigen
Kindern Vormünder bestellt, bei Verlassenschaftsbehandlungen
daß ganze auf den betr. Stamm
treffende Vermögen der „Curatel“ überweist, daß
dann die Curatelbehörde solches verwaltet und auch
nach Großjährigkeit der lebenden Antheilsberechtigten
zurückhält, bls die Unmöglichkeit der Geburt weiterer
Kinder feststeht.
Gehören zum Nachlaß Grundbesitz oder Hypotheken,
so verlangt man vom Hypothekenamte Einschreibung
künftiger Kinder als Eigenthümer und Gläubiger.
Ist nun ein solches Verfahren haltbar oder nicht ?
Das Hypothekenamt K. war letzterer Ansicht. A.
setzte in seinem Testament lebende und künftige Kinder
einer Tochter zu Miterben ein. Der Nachlaß bestand
in Grundbesitz 2c. Behufs Verlassenschaftsausßeinandersetzung
wurde der Grundbesitz theilweise verkauft,
obigen Kindern Hypothek bestellt und Umschrelbung
eines andern Theils des Grundbesitze
requtrirt. -