Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Parteiwesens  in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Armee  verfassungsmäßig
  gesetzt  ist.  Außerhalb  dieser  Schranke  aber  liegt
die  Mehrzahl  der  Materien,  welche  man  bereits  bei  Gelegenheit
der  Etatsberatung  vom  Januar  d.  J.⁹)  unter  die  Mehrheitsherrschaft
  zu  ziehen  unternommen  hatte.  Überblickt  man  den
Gang  der  damals  gepflogenen  Verhandlungen  und  den  Sinn
der  Auseinandersetzungen,  durch  welche  der  Bestand  der  Garde
und  der  Kürassier=Regimenter,  die  Beförderungs=  und  Disziplinarverhältnisse
  der  Armee  und  schließlich  auch  die  auf  die  Schießübungen
  der  einzelnen  Truppenteile  bezüglichen  Anordnungen
bemängelt  wurden,  und  bringt  man  diese  Erörterungen  mit  den
Anträgen  vom  5.  April  d.  J.¹⁰)  in  Zusammenhang,  so  bleiben
Zweifel  daran  nicht  mehr  übrig,  daß  es  sich  bei  dem  Vorgehen  der
fortschrittlichen  Opposition  um  mehr  als  eine  Kritik  der  Militärverwaltung,
  —  daß  es  sich  um  einen  förmlichen  und  systematischen
Versuch  handelte,  die  Kaiserliche  Kommandogewalt  einzuschränken.

Die  große  Zahl  öffentlicher  Proteste,  welche  das  auf  diesen
Punkt  gerichtete  Vorhaben  der  Opposition  hervorgerufen  hat,  bezeugt
  deutlich,  wie  die  ungeheure  Mehrheit  der  Nation  über  das
Unternehmen  denkt,  die  Grundlagen  unserer  ihrem  innersten
Wesen  nach  monarchischen  Militärinstitutionen  zu  verrücken.  Das
deutsche  Volk  weiß,  was  gewisse  Politiker  nicht  zu  wissen,  oder
nicht  wissen  zu  wollen  scheinen:  daß  nach  den  Erfahrungen  aller
Länder  und  Zeiten  die  auf  einen  Willen  gegründete  Kommandogewalt
  für  den  Bestand  geordneter  Kriegseinrichtungen  unentbehrlich
  ist,  —  daß  diese  Gewalt  überall  da  als  eine  uneingeschränkte
  anzusehen  ist,  wo  ihre  Begrenzung  nicht  ausdrücklich
ausgesprochen  worden  ist,  und  daß  die  deutsche  Reichsverfassung
dieselbe  ausschließlich  in  die  Hände  des  Kaisers  gelegt  hat.
Durch  die  am  7.  November  1867  erfolgte  weitere  Ausdehnung
der  preußischen  Militärgesetzgebung  ist  für  das  geeinigte  Reich
der  Standpunkt  maßgebend  geworden,  welchen  der  verstorbene
Kriegsminister  von  Roon  vor  mehr  als  zwanzig  Jahren  dahin

 

 

⁹)  und  ¹⁰)  1883.