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Parteiwesens in die inneren Angelegenheiten der Armee verfassungsmäßig
gesetzt ist. Außerhalb dieser Schranke aber liegt
die Mehrzahl der Materien, welche man bereits bei Gelegenheit
der Etatsberatung vom Januar d. J.⁹) unter die Mehrheitsherrschaft
zu ziehen unternommen hatte. Überblickt man den
Gang der damals gepflogenen Verhandlungen und den Sinn
der Auseinandersetzungen, durch welche der Bestand der Garde
und der Kürassier=Regimenter, die Beförderungs= und Disziplinarverhältnisse
der Armee und schließlich auch die auf die Schießübungen
der einzelnen Truppenteile bezüglichen Anordnungen
bemängelt wurden, und bringt man diese Erörterungen mit den
Anträgen vom 5. April d. J.¹⁰) in Zusammenhang, so bleiben
Zweifel daran nicht mehr übrig, daß es sich bei dem Vorgehen der
fortschrittlichen Opposition um mehr als eine Kritik der Militärverwaltung,
— daß es sich um einen förmlichen und systematischen
Versuch handelte, die Kaiserliche Kommandogewalt einzuschränken.
Die große Zahl öffentlicher Proteste, welche das auf diesen
Punkt gerichtete Vorhaben der Opposition hervorgerufen hat, bezeugt
deutlich, wie die ungeheure Mehrheit der Nation über das
Unternehmen denkt, die Grundlagen unserer ihrem innersten
Wesen nach monarchischen Militärinstitutionen zu verrücken. Das
deutsche Volk weiß, was gewisse Politiker nicht zu wissen, oder
nicht wissen zu wollen scheinen: daß nach den Erfahrungen aller
Länder und Zeiten die auf einen Willen gegründete Kommandogewalt
für den Bestand geordneter Kriegseinrichtungen unentbehrlich
ist, — daß diese Gewalt überall da als eine uneingeschränkte
anzusehen ist, wo ihre Begrenzung nicht ausdrücklich
ausgesprochen worden ist, und daß die deutsche Reichsverfassung
dieselbe ausschließlich in die Hände des Kaisers gelegt hat.
Durch die am 7. November 1867 erfolgte weitere Ausdehnung
der preußischen Militärgesetzgebung ist für das geeinigte Reich
der Standpunkt maßgebend geworden, welchen der verstorbene
Kriegsminister von Roon vor mehr als zwanzig Jahren dahin
⁹) und ¹⁰) 1883.