Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rtl.
excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  500

bis  2  u.

mehrere
1000
Rtl.

Ril.  Gr.

 

48
49

50

 

Kaution.  Siehe  Bürgschaft.

Kommissoriale.  Siehe  Nr.  18.  Abschnitt  4.  «

Kommissionsgebuͤhren:

a)  Für  Termine  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders
  in  Vormundschafts=  und  Hypothekensachen,  welche  von  einem
  besoldeten  Mitgliede  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten
werden,  fließen  die  Gebuhren  zur  Sportelkasse.  Die  Höhe  derselben
richtet  sich  nach  dem  bei  jeder  Gattung  von  Geschäften  in  dieser
Sporteltaxe  angegebenen  Sätzen:  Wo  diese  nicht  speziell  bestimmt
worden  sind,  da  werden  die  sub  voce  Termin  in,  diesem  Abschnitt
angegebenen  Sätze  genommen.

b)  Wird  der  Termin  nicht  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  aber  doch  am
Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  abgehalten;  so  fließen  die
diesfalligen  Gebühren  gleichfalls  zur  Sportel-Kasse.  Die  Hohe  der
Gebühren  richtet  sich  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  sub  a.

c)  Wird  ein  Unterrichter  von  einer  auswärtigen  Behörde  um  die  Abhaltung
  eines  Termins  an  seinem  Wohnorte  requirirt;  so  erhält  er
Kommissions-Gebuhren  nach  der  ad  a.  bestimmten  Höhe.

d)  Erhält  ein  Unterrichter  von  seiner  vorgesetzten  Behdrde  den  Auftrag,  an
seinem  Wohnorte  einen  Termin  abzuhalten;  so  kann  er  dafür  liquidiren

e)  Müssen  Termine  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  abgehalten  werden;
so  erhaͤlt  der  Kommissarius  Diäten  für  jeden  Reise=  und  Arbeitstag.

(Siehe  Abschnitt  4.  Nr.  19.)  ½)

()  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  können  für  diesenigen
Verfügungen  keine  Taxen  genommen  werden,  welche  an  Tagen  angegeben
  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt  hat.  Sind
dagegen  die  Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius
  keine  Diäten  zu  liquidiren  berechtigt;  so  bezieht  der  Kommissarius
  die  Taxen.  #  "

g)  In  Rücksicht  der  Arbeits-Zeit,  finden  die  Abschnitt  4.  Nr.  19.  litt.
l.  gegebenen  Vorschriften  statt.

Auch  find  die  Vorschriften  1.  c.  litt.  g.  bis  I.  zu  beobachten.

Konfirmation.  Siehe  Kontrakt.  "
Konsens.  Wenn  dieser  schriftlich  ertheilt  werden  muß,  und  nicht  schon
dafür  ein  besonderer  Satz  bei  dem  einzelnen  Geschäft,  durch  diese  Taxe
bestimmt  worden  ist;  so  finden  die  Sätze  wie  für  ein  Dekret  statt.
Kontrakt.
A.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Kontrattts.
Anmerkung.  1)  Bei  Objekten  uber  4000  Rthlr.  können  4  Rithlr.
genommen  werden.
2)  Für  die  einzelnen,  bei  Aufnahme  der  Kontrakte  abgehaltenen  Termine,
  können  keine  Gebühren  genommen  werden.
B.  Für  eincn  bloßen  Rekognitions-Termin  werden  bezahlt

diese  erri

  0  ·  4  4  4

C.  Für  den  Termin  zur  Verlautbarung  eines  Kontrakts,  wo
forderlich  iit

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12

 

 

12

16

12

 

—

 

 

 

 

16

12

 

12

12

16

 

 

D.  Wird