Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  21.  —

Inhalt:  Geseo,  betrefsend  die  Bildung  des  Wahlverbandes  der  Qrößeren  ländlichen  Grundbesitzer  und  des
Wabloerdandes  der  Städte  in  den  Kreisen  Teltow  und  WMiederbarnim  (8.84  bis  114  der  Kroieerrnung
  vom  B.  Deabe  172  Geses=  Samml.  von  1881  S.  179),  S.  117.  —  Beklannt=W.

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(Nr.  10193.)  Gesetz,  betressend  die  Bildung  des  Wahlverbandes  der  größeren  ländlichen
Grundbesitzer  und  des  Wahlverbandes  der  Städte  in  den  Kreisen  Telto

und  Niederbarnim  (88.  84  bis  114  der  Kreisordnung  vom  ieur,

Gesetz.  Samml.  von  1881  S.  179).  Vom  6.  Juni  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,  für  die
Kreise  Teltow  und  Niederbarnim,  was  folgt:

#.  1.

Von  dem  nach  §.  86  der  Kreisordnung  für  die  Wahlberechtigung  im
Wahlverbande  der  größeren  ländlichen  Grundbesitzer  maßgebenden  Mindestbetrage
an  Grund-  und  Gebäudesteuer  muß  wenigstens  die  Hälfre  auf  die  Grundsteuer
entfallen.

.  2.

Landgemeinden,  welche  nach  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  mit  Ausschluß
  der  aktiven  Militärpersonen  mehr  als  6  000  Einwohner  haben,  gelten  als
Städte  im  Sinne  der  Bestimmungen  der  Kreisordnung  über  die  Zusammensetung
  des  Kreistags  (G#.  84  bis  114)

K.  3.
In  den  als  Städte  geltenden  Landgemeinden  sind  die  Kreistagsabgeordneten

und  Wahlmänner  (F.  104  der  Kreisordnung)  von  der  Gemeindevertretung  zu
wählen.

Gesetz-Semmi  1000.  (Nr.  10193.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1900.