Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Anlage 1. 
Zwischen der Stadtgemeinde Frankfurt a. M., vertreten durch den Magistrat, 
und der Landgemeinde Oberrad, vertreten durch den Gemeindevorstand, ist auf 
Grund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung zu Frankfurt a. M. vom 
16. Januar 1900 und beziehungsweise der Gemeindevertretung zu Oberrad vom 
21. November 1899 folgende Vereinbarung über die Vereinigung der Landgemeinde 
Oberrad mit der Stadt Frankfurt a. M. getroffen. 
KG. 1. 
Die Landgemeinde Oberrad wird am 1. April 1900 mit der Stadt Frank- 
furt a. M. vereinigt und ihre bisherigen Gemeindeangehörigen werden rücksichtlich 
aller bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie rücksichtlich der Theilnahme an den 
Frankfurter Kommunalanstalten den Frankfurter Gemeindeangehörigen gleichgestellt, 
sofern nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird. 
8. 2. 
Von dem Tage der Vereinigung übernehmen die Gemeindebehörden der 
Stadt Frankfurt in Oberrad die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten sowie 
der den Gemeindebehörden zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Die Gemeindebehörden Frankfurts treten in alle Vee und Pflichten ein, 
welche durch Gesetz, ortsstatutarische oder sonstige Bestimmungen oder durch be- 
sondere Rechtstitel der Gemeinde Oberrad oder den Gemeindebehörden zu Oberrad 
zustehen oder obliegen. 
#. 3. 
Die in Frankfurt a. M. bestehenden Ortsstatuten, Regulative und Ord- 
nungen sowie die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Frankfurt 
geltenden Gemeindebeschlüsse erhalten in Oberrad Wirksamkeit, sofern nicht in 
diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt wird. 
Der Magistrat zu Frankfurt a. M. hat — soweit erforderlich — die be- 
sonderen Anordnungen zum Zwecke der Einführung der Frankfurter Ortsstatuten, 
Regulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Oberrad zu treffen. Von dem 
Tage der Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten, Re- 
gulative, Ordnungen und Gemeindebeschlüsse in Oberrad ihre Geltung, 
KS. 4. 
Bis auf anderweite, den städtischen Behörden von Frankfurt jederzeit frei- 
stehende Beschlußfassung bleiben 
1. die zur Zeit in Oberrad geltenden Bestimmungen über das Be- 
gräbnißwesen, 
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