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2. das zur Zeit in Oberrad in Geltung befindliche Verfahren in Betreff
der Vertheilung der Einquartierungslasten,
3. die g Zeit in Oberrad geltenden Bestimmungen über die Feuerwehr,
g 4. die Einrichtung der in Oberrad bestehenden Armenanstalt
in Kraft.
Stadtseitig werden jedoch alsbald die erforderlichen Einrichtungen getroffen
werden, um in schweren Brandfällen baldige Hülfe bringen zu können.
g. 5.
Mit dem Tage der Vereinigung treten die in diesem Zeitpunkt in Frank-
furt geltenden Bestimmungen über die Kommunalbesteuerung und Erhebung von
Gebühren und Beiträgen sowie sonstigen öffentlich- rechtlichen Abgaben mit
folgenden Maßgaben in Kraft.
S. 6.
Behufs angemessener Vorausbelastung des jetzigen Oberräder Gemeinde-
bezirkes wird in demselben bis zum 31. März 1920 ein Zuschlag zur Haus- und
Gewerbesteuer in Höhe von 50 Prozent sowie ein Zuschlag zur Braumatzsteuer
in solcher Höhe erhoben, daß der jährliche Steuerertrag der letzteren 3 500 Mark
beträgt.
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Die Frankfurter Bestimmungen über die Gemeindeeinkommensteuer treten
am 1. April 1901 in Kraftj bis dahin gelten folgende Vorschriften:
1. Die Veranlagung erfolgt während dieses Jahres unter Zugrunde-
legung des Staatssteuertarifs beziehungsweise der im F. 38 des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 festgestellten Steuersätze hin-
sichtlich der Einkommenklassen von 420 bis 900 Mark.
2. Zu den vorerwähnten Steuersätzen ist während dieses Jahres ein
Zuschlag von 25 Prozent zu erheben.
g. 8.
Zu dem in Frankfurt jeweilig erhobenen Währschaftsgelde tritt bis zum
31. März 1920 als Vorausbelastung des jetzigen Gemeindebezirkes Oberrad ein
Luschlag von einem halben Prozent des währschaftspflichtigen Betrags. Dieser
Zuschlag soll jedoch von den zur Zeit der Eingemeindung bereits errichteten
Häusern im Werthe von 30 000 Mark und weniger nicht erhoben werden.
Er soll gleichfalls nicht erhoben werden bezüglich der unbebauten Grund-
stücke, welche von Einwohnern des Oberräder Bezirkes für ihren Gärtnereibetrieb
erworben werden.
. 9.
Die Stadt Frankfurt wird mit thunlichster Beschleunigung die Kanalisation
Oberrads durchführen. Die dafür zu erhebenden Gebühren und Beiträge
(eventuell Mehrbelastung nach F. 20 K. A. G.) sollen so bemessen werden, daß
sie sämmtliche Kosten der Verwaltung, der Unterhaltung und des Betriebs
sowie die Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals decken.