Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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den,  so  wird  der  Zoll-Inspektor  den  Kaufleuten,  welche  die  Waaren  wieder  auszufuͤhren
wünschen,  ein  Allesi  darüber  ausstellen,  daß  die  auf  denselben  lastenden  Zölle  emrrichtet
ind.

Auf  Grund  dieses  Attestes  soll  der  Zoll-Inspektor  desjenigen  Chinesischen  Hafens,
noch  welchem  die  Waaren  geführt  werden,  einen  Erlaubnißschein  zum  zollfreien  Löschen
derselben  ertheilen,  ohne  daß  dafür  Gebühren  vder  ZJoll.  Zuschläge  verlangt  werden  könnten.
  Wenn  sich  bei  Vergleichung  der  Waaren  mit  dem  Atlesic  heraussiellt,  daß  eine
Zoll-Defrandalion  statlgesunden  hat,  so  unterliegen  die  eingeschwärzien  Waaren  der  Confiskation.


Sollen  die  Waaren  aber  nach  einem  Nicht=  Chinesischen  Hafen  wieder  ausgeführt
werden,  so  wird  der  Zoll=  Inspektor  desjenigen  Hafens,  aus  welchem  die  Wieder-  Ausfuhr
geschieht,  ein  Certisikat  ausferligen,  welches  bescheinigt,  daß  der  Kaufmann,  der  die  Waaren
  wieder  ausführt,  elne  Forderung  an  das  Zoll-Amt  hat,  welche  dem  Betrage  der  auf
die  Waaren  bereits  gezahlten  Zölle  gleichkommt.  Dieses  Certisicat  soll  vom  Zoll-  Amte
bel  jeder  Entrichtung  von  Einfuhr=  oder  Ausfuhr-Zöllen  gleich  baarem  Gelde  zum  vollen
  Werthe  in  Zahlung  angenommen  werden

Artikel  27.

Keine  Umladung  aus  einem  Schiffe  in  ein  anderes  kann  obne  besondere  Erlaubniß
des  Zoll.  Inspeklors  stattsinden.  Ausgenommen  den  Fall,  wo  Gefahr  im  Verzuge  gewesen
  ist,  sollen  Güter,  welche  ohne  Erlaubniß  von  einem  Schiffe  auf  ein  anderes  umgeladen
  worden  sind,  konfiscirt  werden.

Artikel  28.

In  jedem  dei  Häfen,  welche  dem  fremden  Handel  geöffnet  sind,  soll  der  Zoll-Inspektor
  beim  Konsular-Beamten  eine  Sammlung  der  beim  Zoll-Amte  in  Cankon  gebräuchlichen
  Maaße  und  Gewichte,  sowie  gesepliche  Waagen  zum  Abwiegen  der  Waaren
und  des  Geldes  niederlegen.  Diese  Normalmaaße,  Normalgewichte  und  Waagen  sollen
dle  Grundlage  aller  Joll-Einforderungen  und  Zahlungen  bilden,  und  im  Falle  von
Sreeitlgkeiten  soll  auf  ihre  Ergebnisse  zurückgegangen  werden.

Artikel  29.

Alle  Geldstrafen  und  Konftskationen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  diesen  Vertrag
oder  gegen  die  betgesägten  Handels-Bestimmungen  sollen  der  Chinesischen  Reglerung
zufallen.

Artikel  30.
Krlegsschissen  der  kontrahlrenden  Deutschen  Staaten,  welche  zum  Schupe  des  Han-