Full text : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  3.  Samstag,  den  1.  Febr.  1845.

Tession,  Forderungsverpfändung,  Alssignation.  Gehaltetheile
  als  Gegenstand  dieser  Geschäfte.

Auch  nach  erfolgter  Cession  kann  der  Cedent
die  Forderung  noch  geltend  machen;  wenn  aber  der
Cessionar  bei  dieser  Geltendmachung  intervenirt
und  sich  als  Rechtsnachfolger,  als  nunmehrigen
Gläubiger  legitimirt,  so  muß  der  Cedent  zurücktreten
  und  dem  Cessionar  den  Platz  räumen  1).

1)  Fr.  55  de  procurat.  (3,  3).  Mühlenbruch  Cession
IIIte  Aufl.  S.  a7,  S.  402:  „Wie  sich  von  selbst  versteht,
  geht  im  Kollisionsfall  der  Cessionar  Jenem  (dem
Cedenten)  unbedingt  vor.  Vqgl.  auch  S.  501  —2.
Nicht  entgegen  Const.  3  de  novat.  (8,  42),  indem
die  Worte  „et  eo  modo  tui  crodiloris  exactionom  contra
  eum  inhibere"  von  einer  Verhinderung  durch  wirkliche
  Einkassirung  der  Schuld  zu  verstehen  lind.
Dafür  spricht,  daß  die  in  dem  zweiten  Sate  des  Rescripts
  vorkommenden  Worte  „non  saciat  exaclionem“
unzweifelhaft  ein  Nicht-Empfangen,  keineswegs  ein
bloßes  Nicht-Forderu  bezeichnen.  Man  kann  nicht
annehmen,  daß  derselbe  Auêdruck  in  zwei  aufeinanderfolgenden
  Sätzen  mit  verschiednem  Sinne  gebraucht
worden.  Ohnehin  widerstreitet  es  der  Natur  der  Sache,
daß  der  Cessionar  durch  bloßes  Fordern  von  Seite
des  Cedenten  ausgeschlossen  werden  soll.  Derselbe  wird