Blätter
für
Uechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 3. Samstag, den 1. Febr. 1845.
Tession, Forderungsverpfändung, Alssignation. Gehaltetheile
als Gegenstand dieser Geschäfte.
Auch nach erfolgter Cession kann der Cedent
die Forderung noch geltend machen; wenn aber der
Cessionar bei dieser Geltendmachung intervenirt
und sich als Rechtsnachfolger, als nunmehrigen
Gläubiger legitimirt, so muß der Cedent zurücktreten
und dem Cessionar den Platz räumen 1).
1) Fr. 55 de procurat. (3, 3). Mühlenbruch Cession
IIIte Aufl. S. a7, S. 402: „Wie sich von selbst versteht,
geht im Kollisionsfall der Cessionar Jenem (dem
Cedenten) unbedingt vor. Vqgl. auch S. 501 —2.
Nicht entgegen Const. 3 de novat. (8, 42), indem
die Worte „et eo modo tui crodiloris exactionom contra
eum inhibere" von einer Verhinderung durch wirkliche
Einkassirung der Schuld zu verstehen lind.
Dafür spricht, daß die in dem zweiten Sate des Rescripts
vorkommenden Worte „non saciat exaclionem“
unzweifelhaft ein Nicht-Empfangen, keineswegs ein
bloßes Nicht-Forderu bezeichnen. Man kann nicht
annehmen, daß derselbe Auêdruck in zwei aufeinanderfolgenden
Sätzen mit verschiednem Sinne gebraucht
worden. Ohnehin widerstreitet es der Natur der Sache,
daß der Cessionar durch bloßes Fordern von Seite
des Cedenten ausgeschlossen werden soll. Derselbe wird