Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Zustellung den Betheiligten die Beschreitung des Rechtswegs zu. Falls gegen 
den sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst 
vom Tage der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung- 
§. 13. 
Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorfluth, wegen Er- 
schwerung der Unterhaltungslast auf anderen Flußstrecken und wegen vorüber- 
gehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erboben 
werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Aenderung des gewöhnlichen Wasser- 
standes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat. 
Abschnitt Il. 
Unterhaltung. 
S. 14. 
Die Pflicht zur Unterhaltung der im §&. 1 bezeichneten Wasserläufe geht 
in ihrem ganzen Umfang auf den Provinzialverband über, und zwar: 
1. bezüglich der einzelnen, nicht auszubauenden Strecken nach Aufstellung 
des Entwurfs eines Beitragskatasters (§#. 32 und 33), spätestens aber 
zuaei Jahre nach dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (G. 3 Abs. 1); 
2. bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen plan- 
mäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertigstellung. 
Den Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung 
der Interessentenvertretung (K. 40) und des Provinzialausschusses. Gegen die 
Emscheidung des Oberpräsidenten steht beiden innerhalb sechs Wochen die Be- 
schwerde an die zuständigen Minister zu. 
Während der Bangzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten 
aus dem Baufonds G. 25). 
.x 
Die Unterhaltungspflicht (. 14) umfaßt die ordnungsmäßige Instand- 
haltung des beim Ausbaue hergestellten Zustandes und, soweit es zur Sicherung, 
Erhaltung und Wiederherstellung der Vorfluth erforderlich ist, die Instand- 
haltung des Wasserlaufs und seiner Ufer. 
Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrechtliche Verfügung 
weder aufgehoben noch geändert werden. 
5. 16. 
Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Anlagen (Deichen, Schleusen, 
Wehren, Brücken und dergleichen) Aenderungen, Um-- oder Erweiterungs- 
bauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung dieser Anlagen den bisher 
dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzialverband gehalten, für eine etwaige
	        
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