Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

# 
— 190 — 
und abgesonderten Gemarkungen kann, soweit dies nach ihrem Umfang 
und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher Ge- 
nehmigung ein besonderer Gemesetehaur gebildet werden. 
. Landgemeinden, welche ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu er- 
füllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung auf- 
elöst werden. Die Re gelg der tonunmasn Verhältnisse #hr 
rundstücke erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften unter Nr. 1. 
Landgemeinden und solche Einzelortschaften in zusammengesetzten Ge- 
meinden (6. 102), welche eine besondere Gemarkung oder besonderes 
Gemeindevermögen haben, können mit anderen Gemeindebezirken nach 
Anhörung der Betheiligten sowie des Amtsausschusses mit baiglicher 
Genehmigung vereinigt werden, wenn die Betheiligten hiermit ein- 
verstanden sind. Läßt sich ein Einverständniß der Bemd-Uge nicht 
erzielen, so ist ihre Zustinmmung, sofern das öffentliche Interesse dies 
erheischt, im Beschlußverfahren durch den Amtsausschuß zu ersetzen. 
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses 
steht den Betheillgten und nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Gett- amml. 
S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde 
an den Minister des Innern zu. Der mit Gründen zu versehende 
Beschluß des Ministers des Innern ist dem Regierungspräsidenten 
behufs Zustellung an die Betheiligten zuzufertigen. 
. Die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeindebezirk und 
deren Vereinigung mit einem anderen Landgemeindebezirke kann, wenn 
die betheiligten Gemeinden sowie die Besizer der betreffenden Grund- 
stücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das 
öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß des Amtsausschusses 
erfolgen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirks. 
ausschusses steht den Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirks- 
ausschusses die weitere Beschwerde an den Mlnister des Innern nach 
Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken 
eln neuer Gemeindebezick gebildet werden, so ist dle Königliche Ge- 
nehmigung erforderlich. " 
. Ein oͤffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 liegt nur 
dann vor, 
a) wenn Landgemeinden ihre oͤffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu 
erfüllen außer Stande sind. 
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche 
Gemeinden vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zu- 
stehen, nicht als bestimmend zu erachten) 
b) wenn in Folge örtlich urchundene- Lage mehrerer Landgemeinden 
oder von Theilen derselben mit Landgemeinden ein erheblicher 
Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.