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und abgesonderten Gemarkungen kann, soweit dies nach ihrem Umfang
und ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher Ge-
nehmigung ein besonderer Gemesetehaur gebildet werden.
. Landgemeinden, welche ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu er-
füllen außer Stande sind, können durch Königliche Anordnung auf-
elöst werden. Die Re gelg der tonunmasn Verhältnisse #hr
rundstücke erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften unter Nr. 1.
Landgemeinden und solche Einzelortschaften in zusammengesetzten Ge-
meinden (6. 102), welche eine besondere Gemarkung oder besonderes
Gemeindevermögen haben, können mit anderen Gemeindebezirken nach
Anhörung der Betheiligten sowie des Amtsausschusses mit baiglicher
Genehmigung vereinigt werden, wenn die Betheiligten hiermit ein-
verstanden sind. Läßt sich ein Einverständniß der Bemd-Uge nicht
erzielen, so ist ihre Zustinmmung, sofern das öffentliche Interesse dies
erheischt, im Beschlußverfahren durch den Amtsausschuß zu ersetzen.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses
steht den Betheillgten und nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Gett- amml.
S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde
an den Minister des Innern zu. Der mit Gründen zu versehende
Beschluß des Ministers des Innern ist dem Regierungspräsidenten
behufs Zustellung an die Betheiligten zuzufertigen.
. Die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeindebezirk und
deren Vereinigung mit einem anderen Landgemeindebezirke kann, wenn
die betheiligten Gemeinden sowie die Besizer der betreffenden Grund-
stücke einwilligen, oder wenn beim Widerspruche Betheiligter das
öffentliche Interesse es erheischt, durch Beschluß des Amtsausschusses
erfolgen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirks.
ausschusses steht den Betheiligten und dem Vorsitzenden des Bezirks-
ausschusses die weitere Beschwerde an den Mlnister des Innern nach
Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken
eln neuer Gemeindebezick gebildet werden, so ist dle Königliche Ge-
nehmigung erforderlich. "
. Ein oͤffentliches Interesse im Sinne der Nr. 3 und 4 liegt nur
dann vor,
a) wenn Landgemeinden ihre oͤffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen außer Stande sind.
Bei Beurtheilung dieser Frage sind Zuwendungen, welche
Gemeinden vom Staate oder größeren Kommunalverbänden zu-
stehen, nicht als bestimmend zu erachten)
b) wenn in Folge örtlich urchundene- Lage mehrerer Landgemeinden
oder von Theilen derselben mit Landgemeinden ein erheblicher
Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist.