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6. Die vorstehenden Bestimmungen finden in den Fällen, in denen es
sich um die Vereinigung von Grundstücken, welche noch keinem Ge-
meindebezirk angehören, einer abgesonderten Gemarkung oder von
Theilen einer solchen oder einer Landgemeinde (Einzelortschaft Nr. 3)
mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile von
einem Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem Landgemeinde-
bezirke sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem Land-
emeindebezirk und deren Vereinigung mit einem Stabtbezirke handelt,
en emäße Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Beschnzfasfing des Amtsausschusses nach erfordertem Gutachten der
Amtsversammlung die Beschlußfassung des Bezirksausschusses tritt.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unter-
liegenden Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß Amts-
ausschusses, des Bezirksausschusses oder des Ministers des Innern sowie
das Gutachten der Umtsversemmlung den Betheiligten mitzukheilen.
8. Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu ver-
öffentlichen.
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K. 3.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Gemeinden
nothwendig werdende Auseinanderseyung zwischen den Behheiligten beschließt
der Amtsausschuß, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, der
Bezirksausschuß, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander zustehenden
Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei diesen Behörden.
Bei der Auseinandersetzung sind erforderlichen Falles Bestimmungen zur Aus-
leichung der öffentlich-rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. Ins-
besonden können einzelne Betheiligte im Verhältnisse zu anderen Betheiligten,
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in
die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch
kann, wenn eine Gemeinde durch die Abtrennung von Grundstücken eine Er-
leichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher
jene Grundstücke einverleibt werden, oder der neuen Gemeinde, welche aus letzteren
gebildet wird, eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderungen erwachsenden
Ausgaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde dadurch emtstehenden Vor-
theils zugebilligt werden.
S. 4.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeindebezirke sowie über
die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde unterliegen der Entscheidung des
Amtsausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirks-
ausschusses.
Diese Behörden beschließen vorläufsig über die im ersten Absatze bezeichneten
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse behält
es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreltverfahren sein Bewenden.
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