Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 192 — 
Zweiter Titel. 
Verfassung der Gemeinden. 
Erster Abschnitt. 
Nechtliche Stellung der Gemeinden. 
K. 5. 
Die Gemeinden sind äöffentliche Körperschaften. Es steht ihnen das Recht 
der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes zu. 
S. 6 
Die Gemeinden sind zum Erlasse statutarischer Anordnungen über solche 
Angelegenheiten der Gemeinde befugt, hinsichtlich deren das Gesetz Verschieden- 
heiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche 
Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist. 
He# Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen find vor dem endgültigen 
Beschlusse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur öffentlichen Kennt- 
niß in der Gemeinde zu bringen, jedem Gemeindegliede (§. 9) steht frei, inner- 
halb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung an ge- 
rechnet, bei dem Gemeindevorstand Einwendungen zu erheben, welche dieser der 
Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Beschlußfassung vorzulegen hat. 
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Amts- 
ausschusses (Bezirksausschusses F. 103). 
Zweiter Abschnitt. 
Gemeindeangehörige, deren Rechte und Hflichten. 
KG. 7. 
Angehörige der Gemeinde sind mit Ausnahme der nicht angesessenen, 
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes diejenigen, welche 
innerhalb des Gemeindebezirkes einen Wohnsitz haben. 
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an 
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht 
dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
g. 8. 
Die Gemeind-angehbrzen sind nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen 
zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde 
bercchigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. . 
ie Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde- 
einrichtungen und Anstalten verbunden sind, sowie die hieran bestehenden, auf 
besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.