Volltext : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

Sach-Register.  —  140  —

Wer  als  V.  anzusehen  ist  III  4.  Welcher  Vorgesetzte  Beschwerden

  in  erster  Instanz  entscheidet  III  8.  Der  zur  Ertscheidung

  von  Beschwerden  berufene  Vorgesetzte  kann  Einreichung

einer  Beschwerdeschrift  fordern;  dieselbe  umarbeiten  lassen;  wegen
des  Inhalts  derselben  gegen  den  Verfasser  einschreiten  III  18;
muß  auch  den  Verklagten  hören  III  19;  darf  demselben  die
Beschwerdeschrift  mittheilen  III  19.  S.  Dienst-Vorgesetzter,
Verwaltungs-Vorgesetzter,  Militär-Vorgesetzzter.

Vorschützung  von  Gebrechen  I  83.  #

Bor  ellung.  Sammeln  von  Unterschriften  zu  gemeinsamer  V.

101.

W.

Wache.  Begriff  I  111;  bei  der  Marine  I  162;  s.  militärirische
  W.,  Schildwache.

Wachtmeister,  s.  Feldwebel.

Waffen.  Strecken  der  W.  J  63  Nr.  3.  Unbrauchbarmachen  der

.  qaus  Fäei  1  85.  Angriff  eines  Vorgesetzten  mit  der  W.

1  97;  Unvorsichtige  Behandlung  von  W.  1  148.  Rechtmäßiger
Gebrauch  von  W.  Seitens  der  Vorgesetzten  1  124;  rechtswidriger
Gebrauch  von  W.  1  149.

Warnung,  als  Dis  kaiinntrae  gegen  Militärbeamte  II  32.

Wegnehmen  von  Sachen  im  Felde,  s.  Plünderung.

Wegschleichen  vom  Truppentheile,  s.  Feigheit.

Weswei  er.  Irreleitung  der  Truppen  durch  W.  ist  Kriegsverrath

58  Nr.  5.

Wegwerfen,  von  Waffen,  s.  Feigheit.

Werft-Divisions-Kommandeur,  steht  dem  Regiments-Kommandeur
  gleich  III  23.

Werkzeng.  Angriff  eines  Vorgesetzten  mit  gefährlichem  W.  I  97.

Widerrede.  Gegen  einen  Verweis  W.  führen  1  89.

Widersetzung  durch  gwaltsames  Hindern  oder  Nöthigen  des
Vorgesetzten  1  96.  verursacht  aurcht  vorschriftswidrige  Behandlung
  I  98.  Aufforderung  oder  Anreiz  zur  W.  1  99,
mehrerer  Personen  I  100.  Verabredung  gemeinschaftlicher  W.
ist  Meuterei  I  103;  Zusammenrottung  Behufs  W.  ist  militärischer
  Aufruhr  I  106.  W.  gegen  eine  Wache  J  111.

Wissen.  Beschwerde  wider  besseres  W.  1  152.