Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

—  207  —

Auf  die  in  dem  ehemaligen  Fürstenthume  Hohenzollern-Hechingen  noch
bestehenden  Hofstattrechte  und  sonstigen  mit  dem  Besitz  eines  Hauses  oder  Hofes
verknüpften  oder  nach  dessen  Größe  bestimmten  Bürgernutzungen  finden  die  Bestimmungen
  der  §#§.  100  ff.  des  Hohenzollern-Sigmaringischen  Gesetzes  über  das
Gemeindebürger=  und  Beisitzrecht  vom  5.  August  1837,  beziehungsweise  der
Novelle  vom  9.  April  1847,  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  dort  erwähnten
  Fristen  von  dem  Tage  an  zu  rechnen  sind,  an  welchem  das  gegenwärtige
Geseyz  in  Wirksamkeit  tritt.  "

49.

Der  Gemeindevorstand  kann  wegen  einer  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  unterliegenden  Forderung  der  Gemeinde  gegen  einen  Allmandberechtigten
  dessen  Nutzungen  zu  Gunsten  der  Gemeinde  nach  fruchtloser  Mahnung
bis  zur  Tilgung  der  Schuld  und  der  Kosten  entsprechend  beschränken  oder
entzlehen.  -

q  2  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Allmandnutzungen  solcher  Berechtigter,
welche  —  abgesehen  von  Fällen  vorübergehender  Hülfsbedürftigkeit  —  im  Wee
der  öffentlichen  Armenpflege  aus  Mitteln  der  Gemeinde  unterstützt  werden,  für
die  Dauer  der  Unterstützung.

Das  Allmandrecht  der  Frau  in  der  Gemeinde  ruht  während  der  Dauer
einer  Ehe.

Das  Allmandrecht  ruht  ferner,  wenn  der  Berechtigte  seinen  Wohnsitz  aus
der  Gemeinde  verlegt  oder  sich  länger  als  ein  Jahr  außerhalb  der  Gemeinde
aufhält.  Durch  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  der  Allmandnutzen  oder
ein  Theil  auch  während  der  Abwesenheit  des  Berechtigten  gewährt  wird,  wenn
er  seine,  eine  eigene  Haushaltung  bildende  Familie  in  der  Gemeinde  zurückläßt.
Für  den  Fall  der  Wohnstwerlagung,  kann  ferner  durch  Ortsstatut  dem  Berechtigten
  die  Zahlung  eines  jährlichen  Anerkennungsgeldes  von  2  bis  10  Mark  mit
der  Bedingung  vorgeschrieben  werden,  daß  bei  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  das
Allmandrecht  erlischt.  Auf  die  nach  diesem  Absatze  zu  erlassenden  Ortsstatute
finden  die  Vorschriften  des  S.  46  Abs.  3  Anwendung.

Die  im  §.  40  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Berechtigten  einschließlich  der  Ehefrauen
  und  Wittwen  behalten  das  Allmandrecht  nach  Maßgabe  des  bisherigen
Rechtes,  auch  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  außerhalb  der  Gemeinde
haben  oder  nehmen.  Sie  können  die  Theilnahme  nach  dem  neuen  Rechte
verlangen.

Das  Allmandrecht  in  der  Gemeinde  erlischt  durch  die  Erlangung  des
Allmandrechts  in  einer  anderen  Hohenzollernschen  Gemeinde.

Auf  Einbuce  betreffend  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nugungen
und  Erträgen  des  Allmandguts  beschließt  der  Gemeindevorstand.  Gegen  den
Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

40“