102
Zählungskommission (in großen Gemeinden auch mehrere) bilden kann, nach räumlich
zuvor genau abzugrenzenden Zählbezirken durch die für jeden Zählbezirk zu bestellenden
Zähler.
g. 3.
Die bei der Zählung zur Anwendung kommenden Drucksachen sind:
Haushaltungslisten.
II. Landwirthschaftskarten.
III. Gewerbebogen.
IV. Anweisungen für die Zähler.
V. Kontrollisten.
VI. Anweisungen für die Gemeindebehörden.
VII. Gemeindebogen.
Diese Drucksachen werden den Gemeindebehörden in der erforderlichen Anzahl vom
Statistischen Landesamt durch Vermittlung der Oberämter zugefertigt werden.
—
—.
— —
8. 4.
Die Grundlage der ganzen Zählung bildet die Haushaltungsliste (Anlage 1).
Jede Haushaltung erhält eine Haushaltungsliste.
Als Haushaltungen sind auch anzusehen einzeln lebende selbständige
Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eigene Hauswirthschaft
führen, ferner Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Strafanstalten
u. s. w.) und Gasthäuser.
In die Haushaltungsliste sind aufzunehmen unter der Abtheilung &:
alle in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni in der Wohnung des Haushaltungsvorstands
und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen,
unter der Abtheilung B:
die aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen,
und es sind von jeder Person die nach den Spalten der Haushaltungsliste geforderten
Angaben zu machen.
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags der Antworten in die Haushaltungsliste