Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

102

Zählungskommission  (in  großen  Gemeinden  auch  mehrere)  bilden  kann,  nach  räumlich
zuvor  genau  abzugrenzenden  Zählbezirken  durch  die  für  jeden  Zählbezirk  zu  bestellenden

Zähler.
g.  3.

Die  bei  der  Zählung  zur  Anwendung  kommenden  Drucksachen  sind:

Haushaltungslisten.

II.  Landwirthschaftskarten.

III.  Gewerbebogen.

IV.  Anweisungen  für  die  Zähler.

V.  Kontrollisten.

VI.  Anweisungen  für  die  Gemeindebehörden.
VII.  Gemeindebogen.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindebehörden  in  der  erforderlichen  Anzahl  vom
Statistischen  Landesamt  durch  Vermittlung  der  Oberämter  zugefertigt  werden.

—

—.

—  —

8.  4.

Die  Grundlage  der  ganzen  Zählung  bildet  die  Haushaltungsliste  (Anlage  1).

Jede  Haushaltung  erhält  eine  Haushaltungsliste.

Als  Haushaltungen  sind  auch  anzusehen  einzeln  lebende  selbständige
Personen,  welche  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  und  eigene  Hauswirthschaft
  führen,  ferner  Anstalten  aller  Art  (Kasernen,  Erziehungs-,  Armen-,  Strafanstalten
  u.  s.  w.)  und  Gasthäuser.

In  die  Haushaltungsliste  sind  aufzunehmen  unter  der  Abtheilung  &:

alle  in  der  Nacht  vom  13.  auf  den  14.  Juni  in  der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstands
  und  den  zugehörigen  Räumlichkeiten  anwesenden  Personen,
unter  der  Abtheilung  B:
die  aus  der  Haushaltung  vorübergehend  abwesenden  Personen,
und  es  sind  von  jeder  Person  die  nach  den  Spalten  der  Haushaltungsliste  geforderten
Angaben  zu  machen.
Die  Pflicht  der  Angabe  und  des  Eintrags  der  Antworten  in  die  Haushaltungsliste