Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

H.  Privatrecht.  D.  Familienretht.  27

der  fürstlich  Oettingen  -Wallerstein  'schen  Verordnung
v.  22.  Sept.  1722.  1#,  246.  —  ii)  Aueschließung  der
Laütergemeeinschaft  nach  preußischem  Landrechte.  XXII,

2.  —  kk)  Gg.  des  Schweinfurter  Stadtrechtes!
2,  Klage  auf  Herausgabe  des  Errungenschaftsantheiles
W  erfolgter  Ehetrennung  nach  Schweinfurter  Stadtrecht.
XXI,  61.  ##Einwand  gegen  diese  Klage,  die  Klägerin  habe
keine  lesesen  im  Haushalte  und  im  Gewerbsbetriebe  ge-Ieibet.XXI,
  462.—  1I)  Gg.  des  Würzburger  Landrechtes:
a##)  #  der  Gütergemeinschaft  durch  hurgersn  XXVIL273.
8  Inwiefern  kann  für  einen  nach  fränk.  R.  in  allgem.

ütergemeinschaft  lebenden  Ehegatten  ein  Sondergut  begründet

  werden?  XXVII,  61.  77y)  Bürgschaften  des  in  allg.
des  fränk.  Rechtes  stehenden  Ehemannes.  XXV,  219
dd)  Findet  die  reclamatio  uxoria  bes  fränk.  Weches  nur
r*  i  Verträgen  über  liegende  Güter  Anwendung  ?

#sn)  Reklamation  gegen  Vergleiche.  II,  254.
)  Gehört  zur  Begründung  der  klamation  ein  schon
wirklich  entstandener  Schaden?  XXVII,  336.  77)  Nach
welchem  Maßstabe  ist  dabei  der  merkliche  unb  söwee  Nachtheil
  zu  bemessen?  XXVII,  250.  99)  Bei  welchem  ½
richte  ist  die  Reklamationsklage  anzustellen?  XXVII,
5  Gebt  die  anhängige  Reklamationsklage  der  Siesen,  3
deren  Tode  auf  ihren  Ehemann  über?  KK,  2
fugniß  der  in  allg.  Gütergemeinschaft  nach  *  27  p%:
benden  Ehefrau  zur  Prozeßföhrun  ,  während  der  Ehemann
eine  Zuchthausstrafe  verbüßt.  11  8.  U)  Sind  einfach
  verwaiste  unabgetheilte  Kinder  5  dem  fränk.  R.  als
Mitgenossen  der  Gütergemeinschaft  anzusehen?  XXVII,  171.

7)  Errungenschaftsgemeinschaft.  aa)  Der
überichende  Ehegatte  ist  nach  bayer.  Rechte  nicht  schuldig,
  seinen  Kindern  ous  dem  Errungenschaftsvermögen  einen
Bnher.  als  Muttergut  auszuzeigen.  XXVI,  97,  138.
bb)  Die  Errungenschaftsgemeinschaft  des  Mainzer  Landrechtes
  wird  nach  dem  Tode  eines  Ehegatten  mit  den  Ehebindern
  nicht  fortgesetzt.  XXI,  61.  Ueber  die  Errungenschaft
  bei  allgemeiner  Eütergemeinschaft  s.  6,  co,  y7  u.  Od,
dann  kk,  ca  u.  46.

5  Von  der  Wiederverehelichung  und  den
Nachtheilen  der  zweiten  Ehe.  a)  kens  die  letzteren
  auch  die  statutarische  Portion?  XXI,  401.  b)  Strafe
der  zweiten  Ehe.  XXV,  382.  c)  SasgervC  der  zweiten  Ehe
nach  Ansbacher  Recht.  XIXXT,  406.  d)  Nach  Würzbur  "!
Recht  kann  bei  der  Wiederverehelichung  von  den  Kindern
Grundtheilung  auch  dann  verlangt  werden,  wenn  ein  Ina.
ventar  errichtet  wurde.  XXIX,  431.,  e)  ;Handverbrechung“
im  Sinne  der  kalserlichen  Lundgerschtsornung  bes  Herzog-15