H. Privatrecht. D. Familienretht. 27
der fürstlich Oettingen -Wallerstein 'schen Verordnung
v. 22. Sept. 1722. 1#, 246. — ii) Aueschließung der
Laütergemeeinschaft nach preußischem Landrechte. XXII,
2. — kk) Gg. des Schweinfurter Stadtrechtes!
2, Klage auf Herausgabe des Errungenschaftsantheiles
W erfolgter Ehetrennung nach Schweinfurter Stadtrecht.
XXI, 61. ##Einwand gegen diese Klage, die Klägerin habe
keine lesesen im Haushalte und im Gewerbsbetriebe ge-Ieibet.XXI,
462.— 1I) Gg. des Würzburger Landrechtes:
a##) # der Gütergemeinschaft durch hurgersn XXVIL273.
8 Inwiefern kann für einen nach fränk. R. in allgem.
ütergemeinschaft lebenden Ehegatten ein Sondergut begründet
werden? XXVII, 61. 77y) Bürgschaften des in allg.
des fränk. Rechtes stehenden Ehemannes. XXV, 219
dd) Findet die reclamatio uxoria bes fränk. Weches nur
r* i Verträgen über liegende Güter Anwendung ?
#sn) Reklamation gegen Vergleiche. II, 254.
) Gehört zur Begründung der klamation ein schon
wirklich entstandener Schaden? XXVII, 336. 77) Nach
welchem Maßstabe ist dabei der merkliche unb söwee Nachtheil
zu bemessen? XXVII, 250. 99) Bei welchem ½
richte ist die Reklamationsklage anzustellen? XXVII,
5 Gebt die anhängige Reklamationsklage der Siesen, 3
deren Tode auf ihren Ehemann über? KK, 2
fugniß der in allg. Gütergemeinschaft nach * 27 p%:
benden Ehefrau zur Prozeßföhrun , während der Ehemann
eine Zuchthausstrafe verbüßt. 11 8. U) Sind einfach
verwaiste unabgetheilte Kinder 5 dem fränk. R. als
Mitgenossen der Gütergemeinschaft anzusehen? XXVII, 171.
7) Errungenschaftsgemeinschaft. aa) Der
überichende Ehegatte ist nach bayer. Rechte nicht schuldig,
seinen Kindern ous dem Errungenschaftsvermögen einen
Bnher. als Muttergut auszuzeigen. XXVI, 97, 138.
bb) Die Errungenschaftsgemeinschaft des Mainzer Landrechtes
wird nach dem Tode eines Ehegatten mit den Ehebindern
nicht fortgesetzt. XXI, 61. Ueber die Errungenschaft
bei allgemeiner Eütergemeinschaft s. 6, co, y7 u. Od,
dann kk, ca u. 46.
5 Von der Wiederverehelichung und den
Nachtheilen der zweiten Ehe. a) kens die letzteren
auch die statutarische Portion? XXI, 401. b) Strafe
der zweiten Ehe. XXV, 382. c) SasgervC der zweiten Ehe
nach Ansbacher Recht. XIXXT, 406. d) Nach Würzbur "!
Recht kann bei der Wiederverehelichung von den Kindern
Grundtheilung auch dann verlangt werden, wenn ein Ina.
ventar errichtet wurde. XXIX, 431., e) ;Handverbrechung“
im Sinne der kalserlichen Lundgerschtsornung bes Herzog-15