Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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Verfügung  der  Ministerien  des  Junern  und  der  Finanzen,
bekreffend  die  Vollziehung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1890  über  die  Kommunalbesteuerung  des
Hausirgewerbebetriebs  (Reg.  Slatt  S.  100).  Vom  28.  Oktober  1890.

Mit  einer  Anlage.

Zur  Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kommunalbesteuerung  des  Hausirgewerbebetriebs,
  vom  23.  Mai  1890  wird  auf  Grund  des  Art.  3  und  unter  Hinweisung
auf  Art.  4  Abs.  1—3  desselben  Nachstehendes  verfügt:

Zu  Artikel  1.

8.  1.

Der  Ansatz  und  die  Erhebung  der  von  nicht  in  Württemberg  wohnhaften  Hausirgewerbetreibenden
  nach  Art.  1  des  Gesetzes  zu  entrichtenden  Abgabe,  sowie  deren  Ablieferung
an  die  Amtskörperschaftskasse  hat  durch  das  für  die  Erhebung  der  staatlichen  Wandergewerbesteuer
  (siehe  Art.  85  Abs.  2  und  Art.  99  Ziffer  4  des  Steuergesetzes  vom  28.  April  1873
—  Reg.  Blatt  S.  163  und  171  —  und  §.  5  der  Verfügung  der  K.  Katasterkommission
vom  30.  Juni  1877  —  Amtsblatt  des  Steuerkollegiums  von  1878  S.  54  und  Amtsblatt
  des  Ministeriums  des  Innern  von  1877  S.  343  —)  zuständige  Bezirkssteueramt
(Kameralamt),  oder  in  dessen  Vertretung  durch  das  Ortssteueramt  (Acciseamt)  derjenigen
Gemeinde,  in  welcher  der  Betrieb  begonnen  wird,  zu  geschehen.

§.  2.

Die  Abgabe  ist  gleichzeitig  mit  der  Staatssteuer  und  zwar  jeweils  für  denselben
Zeitraum  wie  diese  anzusetzen  und  zu  erheben.

Wird  nach  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen  die  Staatsgewerbesteuer  und  die
amtskörperschaftliche  Abgabe  entrichtet  worden  ist,  der  Hausirgewerbebetrieb  in  einem
Oberamtsbezirk  fortgesetzt  oder  wieder  begonnen,  so  ist  außer  der  Gewerbesteuer  für  den
Staat  auch  für  die  Amtskörperschaftskasse  dieses  Bezirks  die  Abgabe  auf  das  neue
anzusetzen  und  zu  erheben.

S.  3.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  Art.  99  Ziffer  5  Abs.  4  des  Steuergesetzes