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Verfügung der Ministerien des Junern und der Finanzen,
bekreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 23. Mai 1890 über die Kommunalbesteuerung des
Hausirgewerbebetriebs (Reg. Slatt S. 100). Vom 28. Oktober 1890.
Mit einer Anlage.
Zur Vollziehung des Gesetzes, betreffend die Kommunalbesteuerung des Hausirgewerbebetriebs,
vom 23. Mai 1890 wird auf Grund des Art. 3 und unter Hinweisung
auf Art. 4 Abs. 1—3 desselben Nachstehendes verfügt:
Zu Artikel 1.
8. 1.
Der Ansatz und die Erhebung der von nicht in Württemberg wohnhaften Hausirgewerbetreibenden
nach Art. 1 des Gesetzes zu entrichtenden Abgabe, sowie deren Ablieferung
an die Amtskörperschaftskasse hat durch das für die Erhebung der staatlichen Wandergewerbesteuer
(siehe Art. 85 Abs. 2 und Art. 99 Ziffer 4 des Steuergesetzes vom 28. April 1873
— Reg. Blatt S. 163 und 171 — und §. 5 der Verfügung der K. Katasterkommission
vom 30. Juni 1877 — Amtsblatt des Steuerkollegiums von 1878 S. 54 und Amtsblatt
des Ministeriums des Innern von 1877 S. 343 —) zuständige Bezirkssteueramt
(Kameralamt), oder in dessen Vertretung durch das Ortssteueramt (Acciseamt) derjenigen
Gemeinde, in welcher der Betrieb begonnen wird, zu geschehen.
§. 2.
Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Staatssteuer und zwar jeweils für denselben
Zeitraum wie diese anzusetzen und zu erheben.
Wird nach Ablauf des Zeitraums, für welchen die Staatsgewerbesteuer und die
amtskörperschaftliche Abgabe entrichtet worden ist, der Hausirgewerbebetrieb in einem
Oberamtsbezirk fortgesetzt oder wieder begonnen, so ist außer der Gewerbesteuer für den
Staat auch für die Amtskörperschaftskasse dieses Bezirks die Abgabe auf das neue
anzusetzen und zu erheben.
S. 3.
In denjenigen Fällen, in welchen nach Art. 99 Ziffer 5 Abs. 4 des Steuergesetzes