Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

44  Einleitung.

XI.

Sind  die  Besitzverhältnisse  der  Durchführung  eines
Bebauungsplans,  insbesondere  der  Bildung  geeigneter
Baustellen  oder  der  Herstellung  der  erforderlichen  Straßen,
hinderlich,  so  bedarf  es  der  Umlegung  oder  der  Enteignung,
  welche  im  V.  Abschnitte  des  Gesetzes  geordnet
werden.  Die  Begründung  führt  hierzu  S.  71  aus:

„Der  Gedanke  einer  nötigenfalls  zwangsweise  durchzuführenden
  Anderung  in  der  äußeren  Gestaltung  des
Grundbesitzes  durch  Austausch  von  Grundstücken  ist  der
sächsischen  Gesetzgebung  an  sich  nicht  fremd.  Für  landwirtschaftliche
  Zwecke  hat  er  bereits  in  den  Gesetzen  über
Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  14.  Juni  1834
(GVBl.  S.  141  ff.)  und  vom  23.  Juli  1861  (GWVl.
S.  117)  Verwirklichung  gefunden.  Für  bauliche  Zwecke
ist  eine  „Beränderung“  oder  „Verlegung“  der  Baustelle  in
§  123  des  Gesetzes,  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
betr.,  vom  15.  Okt.  1886  (GVl.  S.  240)  nur  bei  Brandfällen
  vorgesehen.

In  anderen  deutschen  und  außerdeutschen  Staaten
sind  die  Boraussetzungen  für  die  Erzwingung  von  Grenzberichtigungen
  und  Grundstüchsaustauschen  zur  Bildung
von  Baustellen  wesentlich  erweitert  worden.  Dies  ist
geschehen

für  Hessen  durch  Artikel  16  bis  18  des  Gesetzes

vom  15.  Juli  1895,  betr.  Erweiterung  der  Stadt
Mainz,  Artikel  13,  59,  60  der  Allgemeinen  Bauordnung
  vom  30.  April  1891;
für  Hamburg  durch  §  9  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.
92;

für  Baden  durch  Artikel  11  ff.  des  Ortsstraßengesetzes
vom  6.  Juli  1896;

für  Wien  durch  §8  3  und  7  der  Bauordnung  vom
17.  Jan.  1883;

für  Basel  (Stadt)  durch  §  52  des  Gesetzes  über  Hochbauten
  vom  27.  Juni  1895;