44 Einleitung.
XI.
Sind die Besitzverhältnisse der Durchführung eines
Bebauungsplans, insbesondere der Bildung geeigneter
Baustellen oder der Herstellung der erforderlichen Straßen,
hinderlich, so bedarf es der Umlegung oder der Enteignung,
welche im V. Abschnitte des Gesetzes geordnet
werden. Die Begründung führt hierzu S. 71 aus:
„Der Gedanke einer nötigenfalls zwangsweise durchzuführenden
Anderung in der äußeren Gestaltung des
Grundbesitzes durch Austausch von Grundstücken ist der
sächsischen Gesetzgebung an sich nicht fremd. Für landwirtschaftliche
Zwecke hat er bereits in den Gesetzen über
Zusammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834
(GVBl. S. 141 ff.) und vom 23. Juli 1861 (GWVl.
S. 117) Verwirklichung gefunden. Für bauliche Zwecke
ist eine „Beränderung“ oder „Verlegung“ der Baustelle in
§ 123 des Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt
betr., vom 15. Okt. 1886 (GVl. S. 240) nur bei Brandfällen
vorgesehen.
In anderen deutschen und außerdeutschen Staaten
sind die Boraussetzungen für die Erzwingung von Grenzberichtigungen
und Grundstüchsaustauschen zur Bildung
von Baustellen wesentlich erweitert worden. Dies ist
geschehen
für Hessen durch Artikel 16 bis 18 des Gesetzes
vom 15. Juli 1895, betr. Erweiterung der Stadt
Mainz, Artikel 13, 59, 60 der Allgemeinen Bauordnung
vom 30. April 1891;
für Hamburg durch § 9 des Gesetzes vom 30. Dez.
92;
für Baden durch Artikel 11 ff. des Ortsstraßengesetzes
vom 6. Juli 1896;
für Wien durch §8 3 und 7 der Bauordnung vom
17. Jan. 1883;
für Basel (Stadt) durch § 52 des Gesetzes über Hochbauten
vom 27. Juni 1895;