Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so verfügt der Regierungspräsident, bezichungsweise der 
Königliche Kommissarius, unter Angabe der Gründe die Eintragung in den Etat 
oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
„Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten bezirhungsweise des 
Königlichen Kommissarius steht dem Amts-(Landeskommunal.) Verbande die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Jur Ausführung der Rechte des 
Amts-(Landeskommunal= Verbandes kam die Amtsversammlung (der Kommunal= 
landtag) einen besonderen Vertreter bestellen. 
K. 91 Siffer 2. 
2. die von dem Oberamtsbezirk (Amtsverband) außzubringenden Geld- 
muittel und Leistungen auf die einzelnen Gemeinden nach dem in den 
. 7 u. ff. dieses Gesetzes vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt werden. 
.-..-.. Artikel II. 4 
In den 88. 28 Abs. 1 und 5, 37 Abs. 3, 44 Abs. 3, 81 ist an Stelle der 
sie der Regierung“ oder „der Bexrksregierung" zu setzen: „dem Regierungs- 
präsidenten“. , - . f 
An die Stelle des der Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873 
cbeigefügten Wahlreglements tritt das in der Anlage beigefügte Wahlreglement. 
.. . Artikel III. 
Die . 6 Abs. 2, 15 Abs. 2, 17 Abs. 3, der Schlußsatz bes vierten 
Absatzes im u d die §. 19, 20, 22 Abs. 2, 51 Siffer 3, 86, 88 bis 90 
kommen in Wegfall. , " 
) rtikel IV. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Hohenzolleruschen Gemehndeordnun 
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit dem gegenwärtigen Gesetz 8 
Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft. 
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Tert der Ants- und 
Landesordnung vom 2. April 1873, wie er sich aus den in den Arkikeln I, I, 
III Khrelellen Aenderungen ergiebt, durch die Gesey= Saumlung bekannt 
zu machen. - 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900. 
CL. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Ferhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Prefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
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