4. den Fällen der 58. 115, 117 des Gesetzes über die Zuständigkeit
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbchsrden vom 1. August
1883 (Gesetz Samml. S. 237) und in dem Falle des §. 3 der Ver-
ordnung vom 31. Dezember 1883 (Gesetz- Samml. 1884 S. 7) zur
Ausführung des Reichsgesetzs vom 1. Juli 1883) betreffend Abänderung
der Gewerbeordnung, beschließt an Stelle des Bezirksausschusses der
Polizeipräsident von Berlin. Gegen den versagenden Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
Soweit in polizeilichen Angelegenheiten der Provinzialrath in erster
Instanz zu beschließen hat, tritt an seine Stelle der Oberpräsident, soweit
er in zweiter Instanz zu beschließen hat, der zuständige Minister.
Bezüglich der vor dem Inkrasttreten dieses Gesetzes anhängig gemachten
Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. ·
§.3.
Polizeivorschristen, welche von dem Oberpräsidenten der Provinz Branden-
burg für den Umfang der ganzen Provinz erlassen wer finden auf die Stadt-
bars Charlottenburg Scht . *l
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neberg und Rirdorf keine Anwendung.
K. 4. 6
Bei dem Bezirksausschusse zu Berlin werden zwei Abtheilungen gebildet.
Die erste Abtheilung ist zuständig für die polizeilichen Angelegenheiten aus den
Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rizdorf, die zweite Ab-
theilung für die sonstigen Angelegenheiten aus dem Stadtkreise Berlin, die zur
Luständigkeit des Bezirksausschusses gehören.
Der Präsident und die ernannten Mitglieder gehören beiden Abtheilungen
an, sofern nicht für jede Abtheilung besondere Mitglieder ernannt werden.
Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abtheilung werden zwei durch
den Provinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt. In gleicher Weise
wählt dieser zwei Stellvertreter. Wählbar ist, mit den aus F. 28 Abs. 4 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 195) sich ergebenden Einschränkungen, jeder zum Provinziallandtage
wählbare Eimvohner der Stadikreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf.
Die beiden übrigen zu wählenden Mitglieder der ersten Abtheilung und deren
Stellvertreter werden, wie die vier zu wählenden Mitglieder der zweiten Abtheilung
und deren Stellvertreter, nach Vorschrift des §. 43 Abf. 2 T#. 2 a. a. O. ge-
wählt. Die Wahl der Mitgleter der beiden Abtheilungen erfolgt auf sechs
Jahre. Im Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß bestehenden Vorschriften
sinngemäß für jede Abtheilung. -
..- 5.5. -.
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lichen Ruhe, Sicherheit und n bei Feuersbruͤnsten und in sonstigen
dringenden Fällen die Beamten der Ortspolizeibehörden gleichmäßig zur Vor-