— 249 —
nahme von Amtshandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zuständigen
— — haben dabei auch die ihm nicht unterstellten Beamten Folge
zu leisten.
8
Dieses Gesetz, tritt am 1. Oktober 1900 in Krast. Mi demselben Zeit-
punkte vorlert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesch-Samml. S. 129) für die
Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf seine Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg, den 13. Juni 1900.
L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
v. Tirpiß. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
— —
M. 10206 Gesez, betreffend die Regulirung des —e der Welchsel von
Gemlitz bis Pleckel. Vom 25. Juni 1900.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monacche,
was folgt:
K. 1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Verbesserung des Hochwasser-
abflusses in der Weichsel und Nogat
a) zine re Regulirung # Lochwassecrrofks der Weichsel von Gemlitz auf.
is Pieckel nach Maßgabe der dafür aufgestellten, auf
F568 230 Mark berechneten Projekte von 1893/95,
b) dem Antrage der betheiligten Deichverbände entsprechend eine Erhöhung
der Stromdeiche innerhalb der Grenzen des zu a. ewwähnten Projekts
auf 11/71 Meter am Dirschauer Pegel nach Maßgabe dafür auf.
gestellten, auf 332 400 Nark berechneten Projektnachtrags
herbeizuführen. 4
5.
Zur Ausführung der im §F. 1 unter a und b erwähnten Projekte haben
die betheiligten Deichverbände, dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend, folgende
Zuschuse zu lei — und zwar:
1. der Marienburger Deichverband:
zuc............................».· 2091000Mach
ZUb».................."..-.: ........ 217 600 -