Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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nahme von Amtshandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zuständigen 
— — haben dabei auch die ihm nicht unterstellten Beamten Folge 
zu leisten. 
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Dieses Gesetz, tritt am 1. Oktober 1900 in Krast. Mi demselben Zeit- 
punkte vorlert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesch-Samml. S. 129) für die 
Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf seine Geltung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg, den 13. Juni 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
v. Tirpiß. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
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M. 10206 Gesez, betreffend die Regulirung des —e der Welchsel von 
Gemlitz bis Pleckel. Vom 25. Juni 1900. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monacche, 
was folgt: 
K. 1 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Verbesserung des Hochwasser- 
abflusses in der Weichsel und Nogat 
a) zine re Regulirung # Lochwassecrrofks der Weichsel von Gemlitz auf. 
is Pieckel nach Maßgabe der dafür aufgestellten, auf 
F568 230 Mark berechneten Projekte von 1893/95, 
b) dem Antrage der betheiligten Deichverbände entsprechend eine Erhöhung 
der Stromdeiche innerhalb der Grenzen des zu a. ewwähnten Projekts 
auf 11/71 Meter am Dirschauer Pegel nach Maßgabe dafür auf. 
gestellten, auf 332 400 Nark berechneten Projektnachtrags 
herbeizuführen. 4 
5. 
Zur Ausführung der im §F. 1 unter a und b erwähnten Projekte haben 
die betheiligten Deichverbände, dem Fortschreiten der Arbeiten entsprechend, folgende 
Zuschuse zu lei — und zwar: 
1. der Marienburger Deichverband: 
zuc............................».· 2091000Mach 
ZUb».................."..-.: ........ 217 600 -
	        
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