Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

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3.  fertig  und  mit  richtiger  Betonung  der  Sätze  lesen  können.

4.  mit  den  Elementen  der  deutschen  Sprachlehre,  namentlich  mit  den  Wortarten
  der  Declination  und  Conjugation  und  den  Hauptregeln  der  Rechtschreibung
bekannt  sein.

5.  eine,  wenn  auch  nicht  völlig  aucgebfldete  doch  regelrechte  und  reinliche
Handschtift  liefern.

6.  die  Hauptstücke  des  kleinen  Catechismus  Luthers,  die  Kernsprüche  der  heiligen
  Schrift  und  die  vorzüglichsien  Kirchen-Lieder  im  Gedächtniß  haben.

7.  eine  genügende  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  des  Christeuthumes,  mit
!  hltich  Geschichten  und  dem  Hauptinhalte  der  biblischen  Bücher  besihen,  alles

m  Maße,  wie  man  es  von  einem  guten  Schüler  der  Oberclasse  einer  Volks-Kur
  'nrwarten  kann.

5.  die  vier  Specie  mit  gleichbenannten,  ungleichbenannten  und  gebrochenen
Zahlen  rechnen  können.

9.  musicalisch  soweit  vorgebidet  sein,  daß  er  die  Noten  kennt,  einen  Anfang.
im  Singen  nach  Noten  und  im  Clavierspiele  gemacht  hat.

4.

Die  Aufnahme  in  die  Seminarclasse  ist  sowohl  für  Präparanden  als  für
Jünglinge,  die  sonlk  die  nölbige  Vorbildung  sich  angeeignet,  an  folgende  Bedingungen
  geknupft.

Der  Aufzunehmende  muß

I.  mindestens  das  17.  bebensjahr  zurückgelegt,  und  daruber,  sowie

2.  über  die  suh  3,  1.  2.  bezeichneten  körperlichen  und  geistigen  Eigenschaften
die  betreffenden  Zeugnisse  beigebracht  haben.

3.  mit  Ausdruck  lesen  und  über  den  Inhalt  des  Gelesenen  Bericht  erstatten
können

n  Hauptlehren  der  deutschen  Grammatik  vollständig  bekannt,  in  der
Nchihmeenne  sicher  sein,  auch  fähig,  einen  Brief  oder  eine  Beschreibung  ordentlich
  zu  verfassen
5.  eine  regelrech:e,  reinliche  sichere  Handschrift  liefern.
6.  die  unter  3.  6.  bezeichneten  Gegenstände  fest  im  Gedächtniß  haben.
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