Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Dritter  Nachtrag
zum

Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  vom  15.  April  1850.
J.
Zu  F.  67.  des  Statuts  tritt  folgender  Zusatz  hinzu:
„Die  Dauer  der  Gesellschaft  wird  auf  weitere  zehn  Jahre  vom  Ablaufe

des  in  dem  Statutnachtrage  vom  7.  März  1860.  bestimmten  Zeitraums
(15.  April  1870.)  ab  verlängert.“

II

Der  zweite  Satz  des  unter  I.  gedachten  F.  67.  des  Statuts  wird  aufgehoben
  und  tritt  folgende  Bestimmung  an  dessen  Stelle:

„Die  Dauer  des  Privilegiums  zur  Ausgabe  von  unverzinsbaren  Noten
auf  den  Inhaber  —  F.  12.  des  Statuts  —  ist  auf  einen  zehnjährigen
Zeitraum  vom  15.  April  1870.  ab  beschränkt.  Sollte  innerhalb  dieses
Zeitraums  das  Notenprivilegium  der  Preußischen  Bank,  wie  dasselbe
gegenwärtig  auf  Grund  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  und
des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  besteht,  aufgehoben  oder  modifizirt
werden)  so  erlischt  das  Recht  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  zur
Notenausgabe  sechs  Monate  nach  Publikation  des  betreffenden  Gesetzes
ohne  Anspruch  der  Gesellschaft  auf  Entschädigung.“

III.

Der  8.  68.  des  Statuts  wird  gleichfalls  aufgehoben  und  statt  dessen
bestimmt:
„Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  worden
oder  wenn  das  Notenprivilegium  nach  Maaßgabe  des  vorstehenden
Nachtrages  Nr.  II.  zum  §.  67.  erlöschen  sollte)  innerhalb  Jahresfrist
nach  dem  Auflösungsbeschlusse,  resp.  nach  dem  Zeitpunkte  des  Erlöschens
des  Notenprivilegiums  ihre  sämmtlichen  Noten  einzulösen.  Wird  die
Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  dem  Ablaufe
der  Lonsession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  falls  aber
die  Bank  wider  Erwarten  in  Konkurs  verfallen  sollte,  sofort  sämmtliche
Noten  eingelöst  werden.“
IV.
Der  gegenwärtige  Nachtrag  tritt  vom  15.  April  1870.  ab  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  Januar  1870.

 

Redigirt  im  Büreau  bes  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).