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Minderjährigen und in allen Fällen den Gemeindevorstand, den zuständigen Geist-
lichen und den Leiter oder Lehrer der Schule, welche der Minderjährige besucht,
hören, auch hat, wenn die Beschlußfassung nicht auf Antrag erfolgt, das Vor-
mundschaftsgericht zuvor dem Landrath (Oberamtmanne, Gemeindevorstande,
Vorsteher der Königlichen Polizeibehörde) unter Mittheilung der Akten Gelegenheit
zu einer Aeußerung zu geben.
Der Beschluß ist dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen, diesem
selbst, wenn er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, dem Landrath (Ober-
amtmanne, Gemeindevorstande, Vorsteher der Königlichen Polizeibehörde) und dem
verpflichteten Kommunalverbande G. 14) eustelln.
Gegen den Beschluß steht den im Abs. 3 Genannten die sofortige Be-
schwerde zu, dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen oder diesem selbst jedoch
nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung zur Fürsorgeerziehung lautet-
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
g. 5.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht eine vorläufige
Unterbringung des Minderjährigen anordnen. Die Polizeibehörde des Aufent-
hallsorts hat in diesem Falle für die Unterbringung des Minderjährigen in einer
Anstalt oder in einer geeigneten Familie zu sorgen.
Die durch die vorläufige Unterbringung erwachsenden Kosten fallen, sofern
die Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung demnächst endgültig angeordnct wird, dem
verpflichteten Kommunalverbande G. 14), anderenfalls demjenigen zur Last, welcher
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu tragen hat. Die Polizeibehörde hat
ua sun Fällen die durch die vorläufsige Unterbringung entstehenden Kosten vor-
zuschießen.
Streitigkeiten über die Angemessenheit der dem Erstattungspflichtigen in
Rechnung gestellten Vorschüsse der Polizeibehörde entscheidet der Bezirksausschuß
im Beschlußverfahren. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.
K. 6.
Hat die im §. 4 angeordnete Anhörung der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters nicht stattfinden können, so sind dieselben berechtigt, die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu verlangen. "
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Soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, finden auf das
gerichtliche Verfahren die allgemeinen Vorschriften über die durch Landesgesetz den
ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung. ’*
Die herichtlichen Verhandlungen sind gebühren= und stempelfrei; die baaren
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Ist nach dem Ermessen des Vor-