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a Schriftleitung: Berlin Wa
Hr. 50 è5 Leipziger Platz 153
Berlin, den 2. Mai
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Inhalt vertraulich. Nur die
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Ü88llgemeines
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* Verwendung, Freigabe und Verfrachtung
von Erzeugnissen der ri *
nischen Bimsinduftrie und ähnlicher
Produkte. 1
Krlegsminlsterium, Kriegsamt.
Jab. Mr. Stab Tech. A 4. XXIII. Fllg. 18. KR. T, I.
uom 25. 4. 1918.
Auszug.
Die bisherigen Richtlinien über Vorwendung und Ver—
frachtung der Bimserzeugnisse sind infolge verschiedener
Aenderungen und Ergänzungen der einschlägigen Bestimmungen
aufgehoben und im Einvernehmen mit der
Eissenbahn-= Abteilung des Kriegsmiisteriums durch die
fotgenden ersetzt worden:
A. Allgemeines über die Verwendung und Verftachtung der
Bimserzeuguisse sowie des Bimssandes.
Infolge des allenthalben beträchtlichen Mungels an
Bansteinen aller Art haben die Schs'vemmsteine erhöhte Bedelutung
gewonnen, insbesondere für landwirtschaftliche
Neparaluren sowie für die im K#leinwohnungs- und Sien'
lungswesen zu lösenden Aufgaben.
Im Hinblick auf die Verkehrslage muh jedoch atich
woiterhin an der Bestimmung kestgehalten werden, für den
Transport aller Erzeugnisse nebst Rohstoffen der rheint schen
Bimsindustrie in der Regel nur Eisenbahnbeförderungen
bis zu 200 Kilometer Luftlinie zuzulassen. Um das Absatzgebiet
über die io geschaifene 200 Kilometer-Zone um Noilwied
zu erweilern, ohne die Eisenbahn zu belasten, hat das
Schwemmstein-Syndikat Lagerplätze in Hamm, Karleruhe
und Duisburg angelegt, die allsschließlich auf dem Wasserwege
beliefert werden. Anßerdem sind derartige Lager vorgesehen
in Dortmund, Hannover, Aschaffenburg und Würzburg.
Von diesen Lagern aus ist eine weitere Verfrachtung
der Bimsorzengnisse mittels Eisenbahn auf einen Umkreis
von 200 Kilomoter staithaft.
Durch die Ziegelbeschlagnahme (Bekanulmachung
Nr. A 15 ( 40 B. P. S. vollr 15. 1. 18) sind nur die Schwemmsteine,
nicht aber die sonstigen Bimserzeligusse betroften.
Die Ausstellung von Freigabescheinen für die
Schwemmifteine erfolgt mwie bei den Ziegeln durch die im
dieser Bekanntmachung genannten Stellen, wobei unter
den in & 7 Punkt 4 genannten Kriegsamtstellen diejeuige
gemeint ist, in deren Bereich die Bausielle liegt. (In Voyern
durch das Kriegsministerium, Müünchen.)
Wird Bimssand vom Gewinnungsort mit der Eifenbahn
verfrachtet, z. B. nahe an die 2-KWilometer-Grenze
beran, und dort zur Herstellung von Schweminsteinen,
Bimsbetonplatten usw. verarbeitek, so ist von diesem Erzeugungsorte
ans ein Eisenbahntransport innerhalb eines
neuen Kreises von 200 Kilometer unzulässig, eine weitere
Verfrachtung auf dem Wassormege dagegen erlaubt.
Die Verfrachtung von Bimserzeugnissen ubch Orten
östlich der Elbe ist zur Zeit ausgeschlossen.
Die heute bereits ferliggestellien Erzeugnisse, die für
bestimmte Banten nach Maß angefertigt worden sind, sollen.
solveit als irgend möglich, ibrem Verwendungsorte zugeführt
werden.
B. Zuständigkeit für die Befürwortung der Verfrachtung
von Bimbzerzeugnissen einschließlich des Bimssandes.
a) Innerhalb einer 200.Kilometer-Zone entscheidet
jiber die Verkrachtung für die kriegsnotwendigen Privatbauten
die für den Eonpfangsort zuständige Krscgsamtstelle,
für alle Stantsbauten genügen die von den Vehörden
ausgektellten Versandpapiere.
Ul) Außerhalb der 200-G#llometer-Kreise
scheidek:
I. Bei privaten und kolmumnalen Bauten die Bantenprüsstelle,
Berlin W. 9, Leipziger Platz 13 (sofern nicht b,81
oder 3 11 uu Anwendung komm)).
2. Bei nuarine, und militärkiskalischen sowie prenßischen
Eisenbahnbauten die Ressortministerien (Reichsmarineamt,
Berlin W., Königin-= Augusta-Straße 38/42;
Kriegsministerium, Bauabteilung, Berlin SW. 68, Zimtmerstraße
87; Ministerium der öffentlichen Arbeiten (sofern:
nicht b, 31 oder 311 in Amwendung kommt).
3 I. Bei süchsischen bätv. württembergischen Bauten
das sächsische bezw. württembergische Kriegsminssterium in
Dresden bzw. Skuttgart.
Ill. Bei baperischen Bauten, die für den Bauort zuständige
Kriegsamttstelle.
4. Die für den Empfangsort zuständige Kriegsamtstelle,
wenn es sich nur um Schiwemntsteine für Orte westlich
der Elbe handelt, und zwar nur um Gestellung von nicht
mehr als 5 Wagen für ein und dasjelbe Bauvorhaben, z. B.
für landwirtschaftliche Reparaturen oder für Ausbau von
Dachwohnungen zu Kleinwohnungszwecken und dergleichen.
Den genaunten Stellen ist anheimgestellt worden, bei
Entnahme bon mehr als 5 Wagen an Schwemmsteinen aus
dem Bereiche einer anderen Kriegsamtstelle sich mit dieser
in Verbindung zu setzen.
Für die Regelung aller weiteren Fragen ist das Kriegsamt,
Bautenprilsstelle, zustandig.
C. Bestimmungen für die mit Bimserzeugnissen in Wettbewerb
tketenden Platten. «
.FUEAUEIWIIZEIHEFIfchnftundVerwendungåztoeckden
Bimsbetonplatten ähnlichen Tonpiatten usw. gelten beziglich
der Verfrachtung dieselben Bestimmungen wie unter
in und b 1—5 1
ent-