Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

—  —

—.—

a  Schriftleitung:  Berlin  Wa
Hr.  50  è5  Leipziger  Platz  153

Berlin,  den  2.  Mai

—  ——

r#—.—

Inhalt  vertraulich.  Nur  die

1T

Ü88llgemeines

—————————————

*  Verwendung,  Freigabe  und  Verfrachtung

  von  Erzeugnissen  der  ri  *

nischen  Bimsinduftrie  und  ähnlicher
Produkte.  1

Krlegsminlsterium,  Kriegsamt.
Jab.  Mr.  Stab  Tech.  A  4.  XXIII.  Fllg.  18.  KR.  T,  I.
uom  25.  4.  1918.
Auszug.

Die  bisherigen  Richtlinien  über  Vorwendung  und  Ver—
frachtung  der  Bimserzeugnisse  sind  infolge  verschiedener
Aenderungen  und  Ergänzungen  der  einschlägigen  Bestimmungen
  aufgehoben  und  im  Einvernehmen  mit  der
Eissenbahn-=  Abteilung  des  Kriegsmiisteriums  durch  die
fotgenden  ersetzt  worden:

A.  Allgemeines  über  die  Verwendung  und  Verftachtung  der
Bimserzeuguisse  sowie  des  Bimssandes.

Infolge  des  allenthalben  beträchtlichen  Mungels  an
Bansteinen  aller  Art  haben  die  Schs'vemmsteine  erhöhte  Bedelutung
  gewonnen,  insbesondere  für  landwirtschaftliche
Neparaluren  sowie  für  die  im  K#leinwohnungs-  und  Sien'
lungswesen  zu  lösenden  Aufgaben.

Im  Hinblick  auf  die  Verkehrslage  muh  jedoch  atich
woiterhin  an  der  Bestimmung  kestgehalten  werden,  für  den
Transport  aller  Erzeugnisse  nebst  Rohstoffen  der  rheint  schen
Bimsindustrie  in  der  Regel  nur  Eisenbahnbeförderungen
bis  zu  200  Kilometer  Luftlinie  zuzulassen.  Um  das  Absatzgebiet
  über  die  io  geschaifene  200  Kilometer-Zone  um  Noilwied
  zu  erweilern,  ohne  die  Eisenbahn  zu  belasten,  hat  das
Schwemmstein-Syndikat  Lagerplätze  in  Hamm,  Karleruhe
und  Duisburg  angelegt,  die  allsschließlich  auf  dem  Wasserwege
  beliefert  werden.  Anßerdem  sind  derartige  Lager  vorgesehen
  in  Dortmund,  Hannover,  Aschaffenburg  und  Würzburg.
  Von  diesen  Lagern  aus  ist  eine  weitere  Verfrachtung
der  Bimsorzengnisse  mittels  Eisenbahn  auf  einen  Umkreis
von  200  Kilomoter  staithaft.

Durch  die  Ziegelbeschlagnahme  (Bekanulmachung
Nr.  A  15  (  40  B.  P.  S.  vollr  15.  1.  18)  sind  nur  die  Schwemmsteine,
  nicht  aber  die  sonstigen  Bimserzeligusse  betroften.

Die  Ausstellung  von  Freigabescheinen  für  die
Schwemmifteine  erfolgt  mwie  bei  den  Ziegeln  durch  die  im
dieser  Bekanntmachung  genannten  Stellen,  wobei  unter

den  in  &  7  Punkt  4  genannten  Kriegsamtstellen  diejeuige

gemeint  ist,  in  deren  Bereich  die  Bausielle  liegt.  (In  Voyern

durch  das  Kriegsministerium,  Müünchen.)
Wird  Bimssand  vom  Gewinnungsort  mit  der  Eifenbahn
  verfrachtet,  z.  B.  nahe  an  die  2-KWilometer-Grenze

beran,  und  dort  zur  Herstellung  von  Schweminsteinen,
Bimsbetonplatten  usw.  verarbeitek,  so  ist  von  diesem  Erzeugungsorte
  ans  ein  Eisenbahntransport  innerhalb  eines
neuen  Kreises  von  200  Kilometer  unzulässig,  eine  weitere
Verfrachtung  auf  dem  Wassormege  dagegen  erlaubt.

Die  Verfrachtung  von  Bimserzeugnissen  ubch  Orten
östlich  der  Elbe  ist  zur  Zeit  ausgeschlossen.

Die  heute  bereits  ferliggestellien  Erzeugnisse,  die  für
bestimmte  Banten  nach  Maß  angefertigt  worden  sind,  sollen.
solveit  als  irgend  möglich,  ibrem  Verwendungsorte  zugeführt
  werden.

B.  Zuständigkeit  für  die  Befürwortung  der  Verfrachtung
von  Bimbzerzeugnissen  einschließlich  des  Bimssandes.

a)  Innerhalb  einer  200.Kilometer-Zone  entscheidet
jiber  die  Verkrachtung  für  die  kriegsnotwendigen  Privatbauten
  die  für  den  Eonpfangsort  zuständige  Krscgsamtstelle,
  für  alle  Stantsbauten  genügen  die  von  den  Vehörden
  ausgektellten  Versandpapiere.

Ul)  Außerhalb  der  200-G#llometer-Kreise
scheidek:

I.  Bei  privaten  und  kolmumnalen  Bauten  die  Bantenprüsstelle,
  Berlin  W.  9,  Leipziger  Platz  13  (sofern  nicht  b,81
oder  3  11  uu  Anwendung  komm)).

2.  Bei  nuarine,  und  militärkiskalischen  sowie  prenßischen
  Eisenbahnbauten  die  Ressortministerien  (Reichsmarineamt,
  Berlin  W.,  Königin-=  Augusta-Straße  38/42;
Kriegsministerium,  Bauabteilung,  Berlin  SW.  68,  Zimtmerstraße
  87;  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  (sofern:
nicht  b,  31  oder  311  in  Amwendung  kommt).

3  I.  Bei  süchsischen  bätv.  württembergischen  Bauten
das  sächsische  bezw.  württembergische  Kriegsminssterium  in
Dresden  bzw.  Skuttgart.

Ill.  Bei  baperischen  Bauten,  die  für  den  Bauort  zuständige
  Kriegsamttstelle.

4.  Die  für  den  Empfangsort  zuständige  Kriegsamtstelle,
  wenn  es  sich  nur  um  Schiwemntsteine  für  Orte  westlich
  der  Elbe  handelt,  und  zwar  nur  um  Gestellung  von  nicht
mehr  als  5  Wagen  für  ein  und  dasjelbe  Bauvorhaben,  z.  B.
für  landwirtschaftliche  Reparaturen  oder  für  Ausbau  von
Dachwohnungen  zu  Kleinwohnungszwecken  und  dergleichen.
Den  genaunten  Stellen  ist  anheimgestellt  worden,  bei
Entnahme  bon  mehr  als  5  Wagen  an  Schwemmsteinen  aus
dem  Bereiche  einer  anderen  Kriegsamtstelle  sich  mit  dieser
in  Verbindung  zu  setzen.

Für  die  Regelung  aller  weiteren  Fragen  ist  das  Kriegsamt,
  Bautenprilsstelle,  zustandig.

C.  Bestimmungen  für  die  mit  Bimserzeugnissen  in  Wettbewerb
  tketenden  Platten.  «

.FUEAUEIWIIZEIHEFIfchnftundVerwendungåztoeckden
Bimsbetonplatten  ähnlichen  Tonpiatten  usw.  gelten  beziglich
  der  Verfrachtung  dieselben  Bestimmungen  wie  unter
in  und  b  1—5  1

ent-